Kraj : Österreich
Zdraví

Verbesserung des Schutzes für Kinder

Navrhovatel není veřejný
Petice je adresována
Bundesministerium für Gesundheit
253

Navrhovatel nepodal petici.

253

Navrhovatel nepodal petici.

  1. Zahájena 2014
  2. Sbírka byla dokončena
  3. Předloženy
  4. Dialog
  5. Neúspěšný

Die österreichische Bundesregierung, allen voran das Bundesministerium für Gesundheit, wird dringend ersucht, alsbald eine Novellierung des Ärztegesetzes herbeizuführen, im speziellen des §54 Abs 5 im Hinblick auf eine Stärkung des Schutzes für Kinder.

Odůvodnění

In Österreich wird alleine im Bereich sexueller Missbrauch von Kindern zur Zeit von 10.000 bis 25.000 Missbrauchsfällen pro Jahr! ausgegangen - hier sind Gewaltdelikte noch gar nicht eingerechnet. Nicht einmal 10% dieser Fälle werden angezeigt. Kinder haben hier einen jahrelangen Leidensweg. Die Missbrauchstaten dauern zwischen 3 und 11 Jahren an, wenn der Täter im Umfeld der Familie zu finden ist. Das Hauptproblem sind aber gerade Fälle im eigenen Familienumfeld denn in nur 6% der Fällen sind die Täter dem Opfer fremd - in 25 % der Fällen leben sie mit dem Täter sogar unter einem Dach.

Das aktuelle Ärztegesetz von 1998 sieht bei einem aus Missbrauchs-Verdacht begangen durch einen nahen Angehörigen (§166 StGB) vor, dass eine Anzeige unterbleiben kann. Seit mehreren Jahren gibt es nun bereits begründete Kritik an diesem Gesetz und dieser Vorgehensweise. Einerseits haben sich die technischen Möglichkeiten in den letzten 16 Jahren stark gewandelt und es können z.B. in der Gewaltambulanz durch moderne bildgebendeVerfahren wie CT (Computertomographie) und MR (Magnetresonanz) nicht nur äußere sichtbare Verletzungen untersucht werden sondern auch kleinste Hinweise von Gewalttaten die beim Würgen oder Schütteln eines Kindes entstehen zweifelsfrei entdeckt oder auch ausgeschlossen werden. Man kann dann also zu 99,8% sagen ob z.B. eine Strangulation lebensbedrohlich war oder nicht.

Gerade dank dieser neuen Möglichkeiten kann ein größerer Opferschutz für Kinder gewährleistet werden, aber nur wenn auch bei Verdacht eine Anzeigepflicht seitens des untersuchenden Arztes besteht. Verdachtsmomente könnten dadurch eindeutig bestätigt oder ausgeräumt werden.

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