Reģions: Vīne
Civiltiesības

Diese Familie Al KAYSE u.Al TORFI sofort zurückholen.

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Innenminister Mag. Sobotka
746 Atbalstošs 355 iekš Vīne

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  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Neizdevās

Wir fordern, dass diese Familie sofort auf Staatskosten zurück geholt wird !

Herr Waseem AL KAYSE und seine Frau Marwa AL TORFI sowie ihre beiden Söhne Ali (2Jahre) und Mohammed (7 Monate) ,wurden am 30. November 2016 nach Kroatien in das "Hotel Porin" abgeschoben. Das Ehepaar wohnte seit Mai 2016 mit den kleinen Ali in der Marieannengasse 5. Ihr Sohn Mohammed wurde im Wiener AKH auf die Welt gebracht.

Die Familie hat sich hier sehr gut integriert, war stets sehr hilfreich und hat mit ihren sehr guten Englischkenntnissen überall geholfen, wo sie konnte. Der Familienvater Waseem Al Kase hat auch sehr viel mitgeholfen beim Umbau in der Mariannengasse.

Diese Familie ist eine wirkliche Bereicherung für Österreich, sie sind bestens ausgebildet, jung und dynamisch und möchten etwas aus ihrem Leben machen, was ihnen leider in ihrem Heimatland Irak letztendlich verwehrt wurde.

Dankeschön für Ihre Stimme.

Pamatojums

Dublin-Kroatien: Außerlandesbringungen (vorläufig) unzulässig Nun ist die erhoffte Klarstellung seitens des Verwaltungsgerichtshofs ergangen. Angesichts des vom slowenischen Höchstgericht beim Europäischen Gerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahrens sind Außerlandesbringungen nach Kroatien für die Dauer dieses Verfahrens unzulässig. Im Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, hielt der Verwaltungsgerichtshof dazu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen darüber zu treffen hat, „wie sich die Ein- bzw. Durchreise […] durch die Republik Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar sind, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrundeliegen“. Und: „Sollte Letzteres zu bejahen sein, wird vor der Entscheidung über die österreichische Zuständigkeit zur Prüfung der […] Anträge auf internationalen Schutz der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens zu C-490/16 abzuwarten sein“ (vgl Rz 12). Die angesprochenen organisierten Maßnahmen, die dem Vorabentscheidungsersuchen zugrundeliegen, werden im Erkenntnis wie folgt beschrieben: „Serbische Behörden hatten [den dortigen Beschwerdeführer] zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze“ (vgl Rz 6). In all jenen vor österreichischen Behörden und Gerichten anhängigen Verfahren, in denen eine Einreise nach Kroatien und Durchreise nach Slowenien im beschriebenen Sinne erfolgte, wird nun der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshof zufolge das Verfahren (zumindest) ausgesetzt werden müssen. **English translation: http://bit.ly/2gRK5oj ** Farsi/Dari translation: http://bit.ly/2gF8Np4 **Arabic: http://bit.ly/2gsGGZD **

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Jaunumi

Debates

Leider ist meine liebe Familie in der Zwischenzeit selbst auf eigene Kosten vor lauter Verzweiflung nach Bagdad geflogen.Die Petion habe ich an Sobotka geschickt bis jetzt keine Antwort erhalten. Vielen Dank an alle 746 die unterschrieben haben lg.

Pagaidām nav PRET argumentu.

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