Petycja jest adresowana do:
Marktgemeinde Seewalchen a. A.
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Seewalchen a. A. hat am 25.03.2021 eine neue Verordnung zum Lärmschutz erlassen (Aktenzeichen 10-101/201-Ra).
Die alte Verordnung regelt lediglich das Rasenmähen (Verbot Sonn-/Feiertage und samstags ab 19:00).
Die neue Verordnung regelt generell den Betrieb von „Lärm erregenden Maschinen und Geräten“. Dazu zählen nach der Verordnung neben einem Rasenmäher auch gängige Heimwerkergeräte, wie z.B. Kompressor, Flex, Bohrmaschine, Rasenmäher. Die Benutzung dieser Geräte ist durch die Verordnung außerhalb dieser “Betriebszeiten” verboten:
Mo. - Sa. vor 07:00 und nach 19:00 sowie Sonn-/Feiertage
Verstöße können mit Geldstrafen bis zu € 360,00 von der BH Vöcklabruck bestraft werden. Details sind im Originaltext nachlesbar (Link siehe oben).
NEUERUNGEN
- Die neue Verordnung regelt nun alle Maschinen und Geräte, die mit Verbrennungs- oder Elektromotor angetrieben werden. Darunter fallen somit alle Heimwerkergeräte und nicht mehr nur der Rasenmäher.
- Die erlaubten Betriebszeiten wurden massiv eingeschränkt (Verbot werktags vor 07:00 und nach 19:00).
Mit meiner Unterschrift erkläre ich:
- Ich bin Bewohner der Marktgemeinde Seewalchen a. A. (Haupt- oder Nebenwohnsitz).
- Ich spreche mich gegen die „Lärmschutzverordnung“ mit dem Aktenzeichen: 10-101/201-Ra aus und rege die Aufhebung an.
- Ich möchte bei Bedarf oder Notwendigkeit meine Maschinen und Geräte nach eigenem Ermessen benützen dürfen, ohne dabei eine Straftat zu begehen. Dies betrifft z.B. private Baustellen oder kleinere Heimwerkerarbeiten, die ich unter Umständen auch nach 19:00 oder z.B. vor 07:00 durchführen möchte bzw. muss. Selbstverständlich gelten die allgemeinen Regelungen des Landes OÖ zum Schutz vor störendem Lärm (z.B. das Oö. Polizeistrafgesetz).
- Ich bin von der „Lärmschutzverordnung“ unmittelbar betroffen, weil mich der Regelungsinhalt bei/in den in der Verordnung genannten Tätigkeiten einschränkt (=berechtigtes Interesse, zu der Verordnung Anregungen oder Einwendungen nach § 4 Abs. 2 Oö. Polizeistrafgesetz einzubringen).
Die Verordnung wurde am 06.04.2021 auf der Amtstafel angeschlagen. Die Frist zur Eingabe von Anregungen und Einwendungen beträgt 4 Wochen (§ 4 Abs. 2 Oö. Polizeistrafgesetz). Meine Unterschrift wurde vor dem 04.05.2021 geleistet. Die Anregungen und Einwendungen sind daher rechtzeitig.
Uzasadnienie
Die vorgegebenen Betriebszeiten (werktags erst ab 07:00 Uhr und nur bis 19:00) weichen von den ortsüblichen Gepflogenheiten wesentlichen ab. Dies gilt insbesondere zur Sommerzeit (Taglichte ca. von 05:00 – 21:00), wo sich Tätigkeiten oftmals auf die Abendstunden verschieben können oder aber auch zeitlich früher begonnen wird. Jegliches Heimwerken mit Maschinen „nach der Arbeit“ ist damit ab 19:00 unter Strafe gestellt. Ebenso ein eventuell früherer Beginn vor 07:00 auf einer Privatbaustelle.
Von diesen Regelungen ausgenommen sind Geräte, die „im Rahmen eines Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftsbetrieb verwendet werden“. Wenn der Nachbar also eine gewerbliche Gärtnerei beauftragt, darf sein Rasen auch außerhalb der Betriebszeiten gemäht werden.
Lässt sich diese Unterscheidung sachlich rechtfertigen?