Bürgerrechte

Gegen die neue Lärmschutzverordnung 2021 in Seewalchen a. A.

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Marktgemeinde Seewalchen a. A.
63 Unterstützende 62 in Seewalchen am Attersee

Petition hat zum Erfolg beigetragen

63 Unterstützende 62 in Seewalchen am Attersee

Petition hat zum Erfolg beigetragen

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht am 04.05.2021
  4. Dialog
  5. Erfolg

Die Petition war erfolgreich!

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Seewalchen a. A. hat am 25.03.2021 eine neue Verordnung zum Lärmschutz erlassen (Aktenzeichen 10-101/201-Ra). 

Die alte Verordnung regelt lediglich das Rasenmähen (Verbot Sonn-/Feiertage und samstags ab 19:00).

Die neue Verordnung regelt generell den Betrieb von „Lärm erregenden Maschinen und Geräten“. Dazu zählen nach der Verordnung neben einem Rasenmäher auch gängige Heimwerkergeräte, wie z.B. Kompressor, Flex, Bohrmaschine, Rasenmäher. Die Benutzung dieser Geräte ist durch die Verordnung außerhalb dieser “Betriebszeiten” verboten:

Mo. - Sa. vor 07:00 und nach 19:00 sowie Sonn-/Feiertage

Verstöße können mit Geldstrafen bis zu € 360,00 von der BH Vöcklabruck bestraft werden. Details sind im Originaltext nachlesbar (Link siehe oben).

NEUERUNGEN

  1. Die neue Verordnung regelt nun alle Maschinen und Geräte, die mit Verbrennungs- oder Elektromotor angetrieben werden. Darunter fallen somit alle Heimwerkergeräte und nicht mehr nur der Rasenmäher.
  2. Die erlaubten Betriebszeiten wurden massiv eingeschränkt (Verbot werktags vor 07:00 und nach 19:00).

Mit meiner Unterschrift erkläre ich:

  1. Ich bin Bewohner der Marktgemeinde Seewalchen a. A. (Haupt- oder Nebenwohnsitz).
  2. Ich spreche mich gegen die „Lärmschutzverordnung“ mit dem Aktenzeichen: 10-101/201-Ra aus und rege die Aufhebung an. 
  3. Ich möchte bei Bedarf oder Notwendigkeit meine Maschinen und Geräte nach eigenem Ermessen benützen dürfen, ohne dabei eine Straftat zu begehen. Dies betrifft z.B. private Baustellen oder kleinere Heimwerkerarbeiten, die ich unter Umständen auch nach 19:00 oder z.B. vor 07:00 durchführen möchte bzw. muss. Selbstverständlich gelten die allgemeinen Regelungen des Landes OÖ zum Schutz vor störendem Lärm (z.B. das Oö. Polizeistrafgesetz).
  4. Ich bin von der „Lärmschutzverordnung“ unmittelbar betroffen, weil mich der Regelungsinhalt bei/in den in der Verordnung genannten Tätigkeiten einschränkt (=berechtigtes Interesse, zu der Verordnung Anregungen oder Einwendungen nach § 4 Abs. 2 Oö. Polizeistrafgesetz einzubringen). 

Die Verordnung wurde am 06.04.2021 auf der Amtstafel angeschlagen. Die Frist zur Eingabe von Anregungen und Einwendungen beträgt 4 Wochen (§ 4 Abs. 2 Oö. Polizeistrafgesetz). Meine Unterschrift wurde vor dem 04.05.2021 geleistet. Die Anregungen und Einwendungen sind daher rechtzeitig. 

Begründung

Die vorgegebenen Betriebszeiten (werktags erst ab 07:00 Uhr und nur bis 19:00) weichen von den ortsüblichen Gepflogenheiten wesentlichen ab. Dies gilt insbesondere zur Sommerzeit (Taglichte ca. von 05:00 – 21:00), wo sich Tätigkeiten oftmals auf die Abendstunden verschieben können oder aber auch zeitlich früher begonnen wird. Jegliches Heimwerken mit Maschinen „nach der Arbeit“ ist damit ab 19:00 unter Strafe gestellt. Ebenso ein eventuell früherer Beginn vor 07:00 auf einer Privatbaustelle.

Von diesen Regelungen ausgenommen sind Geräte, die „im Rahmen eines Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftsbetrieb verwendet werden“. Wenn der Nachbar also eine gewerbliche Gärtnerei beauftragt, darf sein Rasen auch außerhalb der Betriebszeiten gemäht werden. 

Lässt sich diese Unterscheidung sachlich rechtfertigen?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

Link zur Petition

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Neuigkeiten

  • Am 7. Juli 2021 wurde die angepasste Lärmschutz-Verordnung auf der Amtstafel kundgemacht. Zuvor hat sie am 1. Juli 2021 der Gemeinderat beschlossen. Ihr findet anbei die neue Verordnung.

    Welche Änderungen/Neuerungen gibt es nun?
    1) Die Beschränkungen gelten nur mehr für Rasenmäher, Motorsensen, usw. (siehe § 1 der Verordnung)
    2) Die erlaubten Betriebszeiten wurden auf ein verträgliches Niveau geändert. (siehe § 1 der Verordnung)
    3) Der örtliche Geltungsbereich wurde konkretisiert, sodass die Verordnung nur mehr für Bauland gilt (siehe § 2 der Verordnung).

    Somit wurden faktisch alle unsere Forderungen umgesetzt.

    Ab wann gilt die neue Verordnung?
    Die Lärmschutz-Verordnung wurde laut dem Amtsvermerk ganz unten am 23.07.2021, also... weiter

  • Sehr geehrter Unterstützer!

    Der neue Entwurf der Lärmschutzverordnung ist verfügbar aber leider momentan nicht online abrufbar. Er hängt jedoch seit Anfang Juni 2021 auf der Amtstafel beim Rathaus aus. Ihr findet ein Foto davon im Anhang.

    Eher schwer nachvollziehbar ist die Klausel "Rasenroboter außerhalb von geschlossenen Räumen in Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden". Welcher Rasenroboter wird indoor betrieben? Auch für die Ausnahmen im §3 für die "ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion" gibt es vermutlich eher wenig praktische Anwendungsfälle. Welche Landwirtschaftsprodukte werden mit einem Rasenmäher produziert?

    Nichts desto trotz wurden unsere Anregungen berücksichtigt.... weiter

  • Liebe Unterstützer!

    Die geplante Lärmschutzverordnung KOMMT NICHT, zumindest nicht mit dem bekannten Inhalt.
    In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27.05.2021 wurde der Beschluss dazu gefasst. So wie die ursprüngliche Beschlussfassung erfolgte nun auch die Abänderung einstimmig.
    Hintergrund war neben mehreren telefonischen Rückmeldungen verschiedener Bürger ins Rathaus auch ein Einwand seitens des Landes OÖ.
    Dennoch ist davon auszugehen, dass ohne die von euch unterstützte Petition keine wesentliche inhaltliche Änderung erfolgt wäre!

    Die überarbeitete Fassung der Lärmschutzverordnung wird demnächst über die Amtstafel veröffentlicht und dann planmäßig in der nächsten Gemeinderatssitzung beschlossen.
    Link zur Amtstafel: www.seewalchen.eu/Verwaltung_Politik/Amtstafel... weiter

Noch kein PRO Argument.

so eine intolerante unüberlegte egoistische Idee. Wenn ich von der Arbeit um 18:00 nach Hause komme, hätte ich nur 1 Stunde Zeit, Reparaturen am Haus, garten und Landwirtschaft zu erledige. Die Initiatoren/innen der neuen Verordnung, sind lebensfremd, hoffe nur dass diese dann auch keinen Lärm durch Musik, freieren oder Unterhaltungen auf den Terrassen machen die der Nachbar hören kann. Zudem fehlt jegliche nachvollziehbarkeit Diese Verordnung wäre eine einschränkung persönlicher Freiheit im häuslichen Bereich. 22:00 ist absolut ok.

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