Bürgerrechte

Allianznamen aus eherechtlichen Gründen und Bindestrich zwischen Namensteilen abschaffen!

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Justizministerium, VfGH
4 Unterstützende

Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen

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  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

In der Schweiz wurde der Bindestrich und Allianznamen zwischen Ehepartnern ab 01.01.2013 abgeschafft. Bisher geführte Allianznamen aus eherechtlichen Gründen können freiwillig beibehalten oder zum davor bestehenden Geburtsnamen zurückgeändert werden. In Ungarn wurde die Empfehlung der EU-Kommission gar nicht erst wahrgenommen aus gutem Grund, denn im Vereinigten Königreich gelten Symbole zwischen Namensteilen als sittenwidrig. In Großstaaten wie beispielsweise USA oder China gibt es in Nachnamen nicht mehr als einen Namensteil.

Aus diesem Grunde ist es ab sofort auch in Österreich zu unterlassen Symbole zwischen Namensteilen in Geburtsurkunden zu setzen. Ausnahme stellen zwei Vornamen dar, die nur mittels Bindestrich zu einem Vornamen zusammengefügt werden können, sodass sie als einzelner Vorname heranziehbar sind.

Begründung

Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG)

§ 2

2 der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;

"Ein Nachname in amtlichen Urkunden bestehend aus einem Symbol zwischen Namensteilen entspricht nicht unserer Sitte."

§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;

4. Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;

Es darf keine Zusammensetzung meherer Familiennamen geben: NameName Namename Name-Name Name-name

5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;

"Es besteht ein berechtigtes Schutzinteresse, dass Geburtsnamen nicht mit Allianznamen aus eherechtlichen Gründen verwechselt werden können, weil der Gesetzgeber bisher eine Verwechslungsfähigkeit gesetzlich erlaubte."

§ 5. Die Behörde kann zur Ermittlung von Personen mit gleichen oder verwechslungsfähigen Familiennamen, Vornamen und Tagen der Geburt sowie von Parteien nach § 8 Abs. 1 Z 2 Anfragen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger richten und auch die Bekanntgabe jener Daten verlangen, die die Behörde zur Kontaktaufnahme mit den betreffenden Personen benötigt. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist zur Auskunftserteilung aus den bei ihm vorhandenen Daten verpflichtet und hat allenfalls die Stellen bekanntzugeben, bei denen weitere Daten vorhanden sein könnten. Diese Stellen sind ebenfalls zur Auskunftserteilung verpflichtet.

"Die Behörde kann ohne Zustimmung des Bürgers aufgrund einer Namensgleichheit, dem Bindestrich (-), bei Doppelnamen aufgrund des Adoptionsrechtes für Erwachsene und Allianznamen für Eheleute Anfragen an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger stellen. Die Behörde ist ermächtigt den Personenstand abzufragen. Dieser Umstand ist unverzüglich zu vermeiden, da sonst das Recht auf Datenschutz gelten würde."

Abfragen aus der Sozialversicherung waren und sind bis heute ausschließlich bei vollständiger Namensgleichheit vorgesehen.

§ 10. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren folgende Rechtsvorschriften, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch in Geltung gestanden sind, ihre Wirksamkeit:

1.

die Verordnung über die Einführung von namensrechtlichen Vorschriften im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten vom 24. Jänner 1939, deutsches RGBl. I S 81;

2.

das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Jänner 1938, deutsches RGBl. I S 9;

3.

die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 7. Jänner 1938, deutsches RGBl. I S 12.

(2) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden, sind nach den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften fortzusetzen.

(2a) Verfahren, die vor dem 1. Mai 1995 eingeleitet worden sind, sind nur auf Antrag des Antragstellers und der Personen, auf die sich die Wirkung der Namensänderung erstreckt, nach den bisher geltenden Vorschriften fortzuführen.

(3) Zwischenstaatliche Übereinkommen auf dem Gebiet des Namensrechts werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

"Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden (vor 01.07.1988), sind nach den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften fortzusetzen. Hier gilt das NÄG von 1938"

Der Gesetzgeber wird höflich gebeten, Symbole in Namensteilen zu nichtigen und den Allianznamen für Eheleute abzuschaffen nach dem Vorbild der Schweiz. Darüber hinaus gibt es keine Alternative, da es sich um das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch in Österreich handelt und wir dazu aufgefordert sind, die gleichen Rechte für jeden Staatsangehörigen sicherzustellen.

Hochachtungsvoll

Renner Bloder, Ralph

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

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