Bürgerrechte

Allianznamen aus eherechtlichen Gründen und Bindestrich zwischen Namensteilen abschaffen!

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Justizministerium, VfGH
4 Unterstützende

Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen

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  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Pro

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Adoptionsrecht und Namensrecht sind nicht ein und dasselbe. Im Adoptionsrecht sind die Rechten und Pflichten maßgebend, die für eine Adoptions gelten, bspw. Jahre im gemeinsame Haushalt, Wahlkind, oder dergleichen. Im Namensrecht sind die Normen maßgebend denen alle österreichischen Staatsbürger im Allgemeinen untergeordnet sind wie wir amtlich Namen führen.

Quelle:

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Ein bindestrich in Geburtsnamen hätte deshalb nie eingeführt werden dürfen, weil Standesbeamte dazu verleitet werden können, bei der Ausstellung einer Geburtsurkunde für einen Neugeborenen, den Bindestrich zu vergessen. Deshalb kein Bindestrich in Geburtsnamen. Zum Allianznamen aus eherechtlichen Gründen: Er ist nur im Ehebuch einzutragen und daher in einem eigenen gesetzlichen Rahmen verfügbar zu machen. Es reicht auch aus Eheleute vor dem Beschluss der Ehe vor die Wahl zu stellen den eigenen Familiennamen zu behalten ohne die Pflicht den Familiennamen des Ehepartners annehmen zu müssen.

Quelle:

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Ein Standesbeamter wird einem Doppelnamensträger aufgrund des Adoptionsrechtes 1914 der Kaiserlichen Verordnung von Österreich, dessen Familienname aus zwei oder nicht mehr als drei Namensteilen besteht mitteilen, dass ein gemeinser Allianzname mit einem Ehepartner nicht möglich ist. Da das ABGB allen österreichischen Staatsbürgern die selben Allgemeinbürgerrechte ermöglichen muss ohne Ausnahme, unterstütze ich diese Petition.

Quelle: ABGB muss für alle Staatsbürger gelten!

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Es gibt in Österreich vier Personenstandsbücher: Das Geburtenbuch, das Ehebuch, das Partnerschaftsbuch und das Sterbebuch. Es ist nicht zumutbar für unsere österreichische Gesellschaft, dass Kinder den Namen aus einem Ehebuch erhalten können oder dürfen. Namen für die eigenen Kinder sind dem Geburtenbuch zu entnehmen. Namen aus dem Geburtenbuch nennen sich aus gutem Grund "Namen aus familienrechtlichen Gründen" und Namen aus dem Ehebuch sind "Namen aus eherechtlichen Gründen" Kindern steht nur der Name aus familienrechtlichen Gründen zu. (Missinterpretation des Personenstandsgesetz 2013)

Quelle:

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