Region: Schweiz
Bürgerrechte

Rechtsungleichheit und Willkür bei der IV / SUVA

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Bundesrat / Ständerat / Nationalrat
70 Unterstützende 67 in Schweiz

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

70 Unterstützende 67 in Schweiz

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert
  1. Der unentgeltliche Rechtsschutz muss für die Versicherten von Beginn der ersten Anmeldung, bis ans Bundesgericht gewährleistet sein
  2. Die Verfahrenskosten etc. dürfen nicht den Versicherten auferlegt werden, sondern müssen vom Staat übernommen werden
  3. Die Steuerzahlung müssen für IV-AHV Bezüger*in (jährlichen Höchstbetrag CHF 80 000.-) aufgehoben werden. Allfällige Steuerschulden müssen rückwirkend erlassen werden
  4. Die Kosten für ein Gutachten dürfen nicht mehr als CHF 5000.- übersteigen
  5. Die Gerichtsurteile dürfen nur mit der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Versicherten, in anonymisierter Fassung online veröffentlicht werden
  6. In den online veröffentlichten Gerichtsurteilen muss ersichtlich sein, welche Gutachterin / Institut und Sachbearbeiterin / IV-Stelle, wie entscheiden
  7. Gerichte dürfen sich in der Urteilsfindung nicht mehr vollumfänglich auf die nachweislich parteiischen IV-Gutachten berufen
  8. Die Anmeldung zur Begutachtung muss im Wohnkanton der Versicherten erfolgen. Es ist nicht tolerierbar, dass die schwer erkrankten, verunfallten und behinderten Menschen auch noch zugemutet werden, dass sie jeweils durch die ganze Schweiz reisen müssen. Sofern kein Begutachtungsinstitut vorhanden ist, sind die Abklärungen und Begutachtungsgespräche in den städtischen oder kantonalen Krankenhäuser durchzuführen
  9. Den Versicherten muss die Wahl gelassen werden, ob ein Gutachter oder Gutachterin die Abklärungen und Befragungen durchführt
  10. Zur Beweisführung müssen sämtliche Gespräche bei der Begutachtung, sowie auch bei den beruflichen Abklärungen in Tonaufnahmen erfolgen. Die Tonaufnahme ist in Form eines Protokolls schriftlich vorzulegen
  11. Die versicherte Person kann von einer Person bei der Begutachtung begleitet werden
  12. Die Versicherten legen zur Beweisführung in der Regel zahlreiche Arztberichte, sowie auch insbesondere bebilderte Unterlagen den Gutachter*in vor. Auch in den Rechtseingaben sind die Sachverhalte zum Rentenbegehren detailliert dokumentiert. Somit ist ein medizinischer Untersuch / Abklärung nicht mehr erforderlich
  13. Die Abklärungsverfahren müssen für alle Versicherten nach der gleichen Vorgehensweise abgehandelt werden
  14. Gutachterin / Sachbearbeiterin dürfen keine Vorstrafen aufweisen und müssen in der Schweiz wohnhaft sowie auch erwerbstätig sein
  15. Die IV-Stellen müssen eine öffentliche Liste führen, auf der ersichtlich ist welche Gutachter und Sachbearbeiter*in wie entscheiden
  16. Das Kopieren aus früheren Gutachten ist nicht rechtmässig. Siehe Zitat BLICK: Dazu macht BR Berset deutlich: „Das blosse Kopieren aus früheren Gutachten könnte von der IV nicht akzeptiert werden“. Ein solches Vorgehen habe „in jedem Fall den vorsorglichen Ausschluss von der Vergabe weiterer Gutachten zur Folge“
  17. Das Einfügen von vorgegeben Textbausteinen in den Gutachten ist rechtswidrig
  18. Die Abklärungen und Begutachtung dürfen nicht im privaten Bereich der Versicherten (Hausbesuche) durch geführt werden
  19. Die Opfer von Gewalt und Sexualstraftaten, Fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierung leiden lebenslänglich, unwiderruflich unter Posttraumatischen Belastungsstörungen. Detaillierte intime Fragen an die Betroffenen zum Tatverlauf, Missbrauch, Vergewaltigung, Verdingung, Sterilisierung, Medikamenten Versuche, Zwangsadaption, Administrativer Versorgung etc. lösen bei den Opfern eine vermeidbare Re-traumatisierung aus und sind somit strikte zu unterlassen
  20. Ein Gutachter wurde am 15. Dezember 2009 wegen Manipulation mindestens eines Gutachtens vom Bundesgericht schuldig gesprochen. Laut "Tages-Anzeiger" musste sich ein Gutachter im April 2012 vom Bezirksgericht Zürich sagen lassen, er habe "ärztliche und gutachterliche Sorgfaltspflichten verletzt". Die IV / SUVA steht in der Pflicht, sämtliche Gutachten die von den beiden Gutachter verfasst wurden, in der Rechtsmässigkeit rückwirkend zu prüfen

Begründung

  1. Die psychischen und physischen Gebrechen und Leiden von kranken, behinderten und verunfallten Patienten sind in der Regel lebenslänglich zu verzeichnen. Sie lösen sich nach einer 2 Jahresfrist nicht einfach in der Luft und auf dem Papier auf. Die Schweizer Invaliden und Unfallversicherung muss zukünftig den Versicherten begründet und detailliert darlegen, weshalb der Rentenbezug neu geprüft werden muss. Den Versicherten muss das diesbezügliche Beschwerde Recht gewährt werden. Kann die versicherte Person die aktualisierte Beweisführung in Form von Arztberichten und bebilderten Unterlagen in schriftlicher Form erbringen, ist eine erneute Begutachtung, Abklärung nicht mehr erlaubt
  2. Wir Versicherten wehren uns auch entschieden dagegen, dass Personen die sich nicht an den Leistungseinzahlungen beteiligten, einen Leistungsbezug gewährt wird
  3. Das Strafmass für Personen die wegen Missbrauch und Betrug von Versicherungsgelder verurteilt werden, muss bei 10 Jahren als Höchststrafe eingeführt werden. Zusätzlich verlangen wir bei einer Verurteilung, eine unbedingte Mindeststrafe von 4 Jahren
  4. Die Versicherten verlangen für ein Jahrzehnt bei der IV / SUVA / AHV ein Moratorium
  5. Die Leistungszahlung für das Wohnen, ist für die Versicherten monatlich um CHF 250.- zu erhöhen
  6. Die Frist zur allfälligen Überprüfung beziehungsweise erneuten Begutachtung etc. darf erst nach einem 6 jährigen Fristablauf von der IV / SUVA beantragt werden (siehe Punkt 21.)
  7. Die Verjährung im Sinne der Staatshaftungsklagen muss aufgehoben werden
  8. Nach den Einleitungen der Forderungen 1-27, müssen sämtliche abgewiesenen Rentenbegehren, rückwirkend im Sinne der eingeleiteten Massnahmen, neu geprüft werden
Vielen Dank für Ihre Unterstützung

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