Novellierung UG 2002 - Fortsetzung

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Vetoomus on osoitettu:
Herrn Bundesminister o.Univ.Prof.Dr. Karlheinz Töchterle

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Vetoomuksen esittäjä ei jättänyt vetoomusta.

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  1. Aloitti 2012
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Dialogi
  5. Epäonnistunut

Vetoomus osoitettu: Herrn Bundesminister o.Univ.Prof.Dr. Karlheinz Töchterle

Laut UG 2002 § 20 (1) sind die obersten Organe der Universitäten in Österreich der Universitätsrat, das Rektorat, der/die Rektor/in und der Senat. Diesen stehen unterschiedliche Rechte und Pflichten bei Entscheidungen, Stellungnahmen und Berichten zu.

Meist sind mindestens zwei dieser Organe bei der Wahrnehmung ihrer Mandate gleichzeitig beteiligt (doppelte Legitimität). Allerdings ist die Wertigkeit der zu treffenden Entscheidungen sehr ungleich verteilt; insbesondere hat der Senat in vielen Fällen nur das Recht, von anderen Organen gehört zu werden.

Die Abberufung des Rektors / der Rektorin ist ein solcher Fall.

Die Unterzeichneten fordern eine Novellierung des UG 2002 dahingehend, dass die Wirkungsmöglichkeiten und Entscheidungsspielräume der obersten Organe angeglichen und so „gremiale Alleingänge“ verhindert werden. Bei Konflikten sind außerdem verpflichtende Mediationen vorzusehen.

Perustelut

Die Entscheidung des Universitätsrats der Universität Klagenfurt, den amtierenden Rektor abzuberufen, zeigt, dass dieses Organ in seinem Wirken nicht aufgehalten werden kann. Wenn der Universitätsrat das Gesetz in vollem Umfang ausschöpft, übernimmt er in einem Abberufungsverfahren sowohl die Rolle des Anklägers als auch die des Richters.

Die Wahrnehmungen des Universitätsrates über die universitäre Wirklichkeit fußen in erster Linie auf einem formalen Berichtwesen. Es ist daher demokratiepolitisch nicht einsichtig, dass der Universitätsrat eine für alle Universitätsmitglieder so wichtige Entscheidung, wie die Abberufung eines Rektors / einer Rektorin, im Alleingang treffen kann.

Die Mitglieder des Senats haben im Gegensatz zum Universitätsrat Einsicht in das Universitätsgeschehen jenseits quantitativer Indikatoren und mussten sich innerhalb der einzelnen Kurien einer demokratischen Wahl stellen. Dennoch wird ihnen vom Gesetz her bloß das Recht der Stellungnahme zum Abberufungsverfahren eingeräumt. Diese Stellungnahme zieht aber keine Konsequenzen für die Entscheidungen des Universitätsrats nach sich. Dies führte im Klagenfurter Verfahren zur Absetzung des Rektors im Alleingang durch den Universitätsrat.

Die Tatsache, dass die (Universitäts-) Öffentlichkeit unter dem Hinweis auf eine Verschwiegenheitspflicht im Wesentlichen uninformiert bleibt, vervollständigt das Bild einer unbefriedigenden Situation.

Vetoomuksen tiedot

Vetoomus aloitettu: 11.6.2012
Keräys päättyy: 10.08.2012
Alue: Itävalta
Aihe: Opetus

Uutiset

  • Petition wurde nicht eingereicht

    ajankohtana 12.10.2018
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  • Da es immer wieder Nachfragen gibt, ob eine Unterstützung der Petition "Novellierung UG 2002" www.openpetition.de/petition/online/novellierung-ug-2002 noch möglich ist, haben die Initiatoren diese Fortsetzung derselben eingerichtet.

    Sollten Sie die erste Petition schon unterschrieben haben, ist es nicht nötig, diese Fortsetzung nochmals zu unterzeichnen.

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