Ein gerechtes System für Alleinerziehende und Mütter – Eigenständigkeit statt Abhängigkeit!

Petition richtet sich an
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; Österreichische Bundesregierung

576 Unterschriften

3 %
540 von 19.000 für Quorum in Österreich Österreich

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540 von 19.000 für Quorum in Österreich Österreich
  1. Gestartet 22.10.2025
  2. Sammlung noch > 4 Monate
  3. Einreichung
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung
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Neuigkeiten

23.10.2025, 14:04

5. Wie Pflegefamilien leisten auch Alleinerziehende tägliche Vollzeitbetreuung und tragen allein Verantwortung für Kinder – daher soll das Alleinerzieher-Geld als dauerhafte Entlastung gelten und nicht rückgefordert werden.


Neuer Petitionstext:

Wir fordern die Einführung eines „Alleinerzieher-Geldes“ in Österreich – als eigenständige, unbürokratische staatliche Leistung, die den tatsächlichen Lebensunterhalt von Ein-Eltern-Familien sichert. Dieses Einkommen soll die fehlende zweite Gehaltsquelle ersetzen und die Abhängigkeit von Sozialhilfe und neuen Partnern beenden.

Das Alleinerzieher-Geld soll:

1. Den Lebensunterhalt von Eltern und Kindern decken, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt, nicht auffindbar, krank, süchtig, im Ausland oder verstorben ist.

2. Ohne Antrag auf Sozialhilfe oder Wohnbeihilfe auskommen.

3. Keine Anrechnung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld beinhalten.

4. Auf ein Jahr befristet gewährt werden, mit Möglichkeit auf Verlängerung, wenn weiterhin kein Unterhalt gezahlt wird.

5. SpäterDas vomAlleinerzieher-Geld unterhaltspflichtigensoll Elternteil– bei fehlendem oder dessenzu Elterngeringem rückgefordertUnterhalt werden können,den sobaldtatsächlichen ZahlungsfähigkeitLebensbedarf besteht.(Wohnen, Kinderkosten, Grundversorgung) abdecken, sodass keine zusätzliche Sozialhilfe oder Wohnbeihilfe erforderlich ist.

6. Die berufliche Eigenständigkeit fördern, indem es Vollzeitarbeit ermöglicht und den Anreiz zur Karriere erhält.



Neues Zeichnungsende: 03.05.2026
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 47 (45 in Österreich)


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