인민대표 Johannes Edtmayer

청원에 대한 성명 Rettet unser einzigartiges Ortsbild - erhaltet unsere historischen Gebäude in Kritzendorf

GRÜNE, 마지막 편집일: 2025. 09. 05.

나는 거부한다.

Ich verstehe natürlich, dass die Unterzeichner der Petition mit dem Ergebnis dieses Projektes, mitunter aus durchaus unterschiedlichen Gründen, unzufrieden sind.
Neben diesen Gründen gibt es aber auch gesetzliche Rahmenbedingungen, die einzuhalten sind, Eigentumsrechte, die zu respektieren sind, und Gestaltungsrechte, die nicht von der Gemeinde ausgeübt werden können.
Jeder Planungsentscheidung geht daher ein Prozess des Abwägens unterschiedlicher, oft konkurrierender, Interessen voraus.
Dies begann vor mehr als sechs Jahren, als das Stadtentwicklungskonzept STEK 2030+ erarbeitet und im Jahr 2019 als örtliches Entwicklungskonzept vom Gemeinderat verordnet wurde. Es gibt Entwicklungsziele für Kritzendorf vor, die auch in einem funktionalen Stadtmodell verankert sind. 
Auf Grundlage dieser Zielsetzungen erfolgte zunächst die Prüfung der Festlegung von max. zulässigen Wohneinheiten je Bauplatz für alle Bauland-Wohngebiet und Bauland-Kerngebiet gewidmeten Bereiche in der Stadtgemeinde Klosterneuburg. Für den gegenständlichen Bereich der Hauptstraße Kritzendorf, sowohl für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als auch für die benachbarten Liegenschaften, wurde aufgrund der zentralen Lage keine Einschränkung der Anzahl an max. zulässigen Wohneinheiten pro Bauplatz vorgenommen. 
In einem nächsten Schritt wurde 2023 - basierend auf einer Fachempfehlung der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) – eine Zonierung von Stadt- und Ortskernen durchgeführt, die wiederum die Grundlage für die Umsetzung der STEK 2030+-Maßnahme „Prüfung geeigneter Standorte und widmungstechnische Sicherung für Betriebsansiedlungen“ bildete und im Flächenwidmungsplan auch in den beiden Ortszentren Kritzendorfs umgesetzt wurde.
Ende 2023 wurde mit dem „Leitbild Bauen & Wohnen ein weiteres Instrument zur Stärkung der Stadt- und Ortszentren geschaffen, das für diesen Bereich der Hauptstraße den Grundsatz 2 vorsieht. Bei Grundstücken für die Grundsatz 2 gilt, soll die Zentrumsfunktion mit Wohnen, Nutzungsdurchmischung und Grundversorgung gestärkt werden. Entsprechend den Detailbestimmungen für diesen Grundsatz ist im gegenständlichen Bereich die Schaffung von neuem Wohnraum möglich. 
Allen Entwicklungszielen und Planungsüberlegungen des STEK 2030+ liegt eine umfangreiche Grundlagenerhebung zugrunde, die sich selbstverständlich mit der Auslastung der Infrastruktur auseinandergesetzt und diese berücksichtigt hat. 
Die Aufhebung der Schutzzone für das Bestandsgebäude auf der Liegenschaft Hauptstraße 48-50, Gst.Nr. 113, war Teil des Änderungsentwurfes des Bebauungsplanes (vgl. Auflageentwurf zur Änderung des Bebauungsplanes 01/2025). Hier stellte eine fachlich fundierte Beurteilung des Gebäudebestandes die Grundlage für diese Planungsüberlegung dar. 
Zur Sicherung einer harmonischen Weiterentwicklung des Stadtbildes im gegenständlichen Bereich wurde im bisherigen Planungsprozess der Stadtbildkonsulent der Stadtgemeinde Klosterneuburg eingebunden. Darüber hinaus wurden in Raumordnungsverträgen Regelungen über städtebauliche Merkmale, die über den Regelungsinhalt des Bebauungsplanes hinausgehen, die weitere Einbindung des Stadtbildkonsulenten sowie Maßnahmen in Bezug auf die Herstellung und Erhaltung von Grün- und Freiräumen mit den Liegenschaftseigentümern vereinbart. 
Die straßenverkehrstechnische Ausgestaltung der öffentlichen Verkehrsfläche war nie Gegenstand des Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans. Gegenstand war u.a. eine Anpassung der Straßenfluchtlinie, wobei der Bebauungsplan vor der Änderung 01/2025 bereits einen Straßenquerschnitt von 11,5m bzw. 11,9m für den gegenständlichen Bereich festgelegt hat. Bei der Änderung kam es, wie auch dem Auflageentwurf zu entnehmen war, gegenüber der bisherigen Straßenfluchtlinie nur zu Adaptierungen der gewidmeten Straßenbreite, teilweise Verbreiterung um max. 1,5m und Verschmälerung um ca. 1m. 
Die Verkehrsabwicklung des motorisierten Individualverkehrs wie auch die Gestaltung des Straßenraums sind im Rahmen nachfolgender Verfahren auch mit dem Straßenerhalter abzustimmen. Straßenerhalter ist das Land NÖ, da es sich bei der Hauptstraße um eine NÖ Landesstraße handelt.

Das Raumordnungsgesetz normiert den Ablauf des Verfahrens zur Festlegung bzw. Änderung des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes. Teil dieses Verfahrens ist ein sechswöchiger Auflegungszeitraum in dem jede und jeder die Möglichkeit hat im Rathaus in die Auflageunterlagen Einsicht zu nehmen und schriftlich eine Stellungnahme abzugeben. 
Die Auflageunterlagen bestehen neben den Plan-, und Verordnungsentwürfen aus sehr ausführlichen Erläuterungsberichten, die Planungsüberlegungen und Änderungsanlässe beschreiben. 
Zusätzlich, also über das gesetzlich vorgegebene Mindestmaß an Bürgerbeteiligung, wurden alle Auflageunterlagen online, auf der Website der Stadtgemeinde Klosterneuburg, zur Verfügung gestellt. Dadurch ist es jeder und jedem möglich sich in einem eigens gewählten, aller Wahrscheinlichkeit nach, ruhigem Umfeld mit den Unterlagen auseinanderzusetzten. Fragen, die dabei entstanden, wurden möglichst niederschwellig per Email, telefonisch oder bei einem persönlichen Gespräch im Rathaus beantwortet.
Darüber hinaus gab es auch die Möglichkeit Informationen vor Ort im Rahmen einer Dialogveranstaltung zu erhalten, sowie bei dieser Verbesserungsvorschläge einzubringen oder auf Probleme aufmerksam zu machen. Hierzu wurden alle Kritzendorfer Haushalte eingeladen. 
Im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans gingen 32 Stellungnahmen zu den geplanten Änderungen in der Hauptstraße Kritzendorf ein. Die überwiegende Mehrheit dieser Stellungnahmen befasste sich mit der Verkehrsthematik und dem Wunsch nach der Beibehaltung der Einspurigkeit im gegenständlichen Bereich. 
Der Ausschuss für Stadtplanung und -entwicklung hat jede Stellungnahme behandelt und nach eingehender Beratung dem Gemeinderat empfohlen die geplanten Änderungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes entsprechend den Auflageentwürfen vorzunehmen und den Stellungnahmen nicht stattzugegeben. 
Dieses Beratungsergebnis wurde dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt und in der Gemeinderatssitzung am 27.06.2025 beschlossen.
Dieser Beschluss sorgt u.a. auch dafür, dass durch dieses Projekt Geschäfte entstehen, Wohnungen von einem gemeinnützigen Bauträger geschaffen werden, der Strassenraum begrünt wird und bereits verbauter Boden wieder genutzt wird.
Ergänzend zum Beschluss über die Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes wurde folgender Grundsatzbeschluss über Verkehrsmaßnahmen im Bereich Hauptstraße (KG Kritzendorf) ONr. 48-50, 52 und 54 gefasst, falls sich das Land NÖ für eine zweispurige Gestaltung des Straßenraums ausspricht:
... setzt sich die Stadtgemeinde Klosterneuburg im Zuge der zweispurigen Gestaltung des Straßenraums daher für folgende Maßnahmen ein: 

Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit auf max. 30km/h 
Errichtung von Querungshilfen (Absenkungen der Bordsteinhöhe bei geeigneten Stellen mit ausreichenden Sichtweiten - welche so ausgestaltet werden sollen, dass bei Vorliegen den notwendigen Mindesterfordernisse - Zebrastreifen (Schutzwege) errichtet werden können
Besondere Ausleuchtung der Querungshilfen 
Enger werdende Quermarkierungen (sogenannte Tempobremsen) jeweils vor den o.a. Querungshilfen 
Randmarkierungen damit Fahrbahn enger wirkt 
Fußgängerquerschnittszählungen nach Fertigstellung bei den Querungshilfen nach ca. einem Jahr 
Verstärkte Kontrollen durch die Polizei 
Dauerhafte Überwachung mittels Radarkontrollen/-geräten 
Darüber hinaus soll der zuständige Ausschuss für Mobilität und Tiefbau Gestaltungsvarianten erarbeiten, in denen die geforderten Maßnahmen dargestellt sind.

시민 참여 강화에 동참해 주세요. 우리는 독립성을 유지하면서도 여러분의 우려를 경청하고 싶습니다.

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