La petición está dirigida a:
Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und ihre Familienangehörigen führen sehr oft kleine KMU in der Rechtsform der GmbH. Obwohl sie als Lohnempfänger Arbeitslosenbeiträge bezahlen, sind sie von deren Leistungen ausgeschlossen. Die während des ersten Lockdowns im Frühjahr ermöglichte Regelung des Bezugs von Kurzarbeitsentschädigung wurde als erste Massnahme wieder abgeschafft.
Wir fordern, dass alle Personen, die in einer GmbH als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer angestellt sind - und ihre Familienangehörigen - vom 1.12.2020 bis zum Ende aller Corona-Pandemie verursachten Massnahmen, seien sie vom Bund oder von Kantonen verordnet, Kurzarbeitsentschädigung beantragen können.
Razones.
Kleine KMU sind in der Regel Inhabergeführt, z.B. der kleine Malerbetrieb mit 2 - 3 Angestellten oder die Fotografin mit 1 - 2 Assistenten etc. Nicht zu vergessen die meisten Gastrobetriebe, die oft als kleine KMU geführt werden. Die Geschäftsführer widmen sich mit Herzblut IHRER Firma und verzichten oft auf Vieles, um die Firma am Laufen zu halten. Für ihre Mitarbeitenden können sie im Rahmen der Covid-19-Pandemie Kurzarbeit beantragen, nicht jedoch für sich selbst. Dies ist nicht nur ungerecht, denn sie zahlen ebenso Arbeitslosenbeiträge wie ihre Mitarbeitenden. Es ist auch kurzsichtig, hier keinerlei Unterstützung anzubieten. Während der Inhaber einer Einzelfirma EO-Entschädigung beantragen kann; während der Geschäftsführer einer AG als normaler Angestellter Kurzarbeitsentschädigung erhält, fällt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer einer GmbH zwischen alle Stühle.