Gesundheit

Sofortige Befreiung von der Maskenpflicht in sämtlichen Situationen an der Universität Freiburg

Petition richtet sich an
Rektorat der Universität Freiburg. Rektorin, Prof. Astrid Epiney
142 Unterstützende

Petitionsempfänger hat nicht reagiert.

142 Unterstützende

Petitionsempfänger hat nicht reagiert.

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht am 31.05.2021
  4. Dialog
  5. Gescheitert

30.09.2020, 14:10

Die Petition wurde ergänzend angepasst an die Vorgaben des Maskenobligatoriums über die Anwesenheit in Hör- und Seminarsälen hinaus, auch auf das Tragen von Masken in Bewegung innerhalb der universitären Gebäuden. Die Studenten/-innen seien von jeglichem Obligatorium eine Maske zu tragen, zu befreien.


Neuer Titel: Sofortige Befreiung von der Maskenpflicht für Präsenzveranstaltungen in sämtlichen Situationen an der Universität Freiburg


Neuer Petitionstext: Der vollständige und ausführliche Antrag sowie die Beilage ist hier zu finden: drive.switch.ch/index.php/s/msfNPAAE0IP6gBv
1. Alle
1. Alle Studenten/-innen und Teilnehmer/-innen seien von in jeglichen Situationen innerhalb der Pflicht zu befreien, in den Hör- und Seminarsälen universitären Gebäude eine obligatorische Maske zu tragen, tragen zu befreien, falls der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
2. Bei 2. Bei Ablehnung des Antrags, sei eine wissenschaftlich und juristisch begründete Stellungnahme sowie die Beantwortung der unten aufgeführten Fragen beizulegen.**
beizulegen.
Der vollständige und ausführliche Antrag sowie die Beilage ist hier zu finden: drive.switch.ch/index.php/s/msfNPAAE0IP6gBv
Berücksichtigung nachfolgender
Fragen:
1. Durch das Maskenobligatorium für Student/-innen bzw. Teilnehmer/-innen von Präsenzveranstaltungen sind Benachteiligungen in Bezug auf die Studienleistung durch das Tragen der Masken zu erwarten. Hinzu kommen potentielle körperliche Schädigungen. Wie 1. Wie begegnet die Universität diesem ethischen Konflikt, gesunden Menschen potentiell schädliche Maßnahmen zuzumuten Benachteiligungen in der Studienleistung sowie potentielle Körperschäden vor dem Hintergrund der nicht gegebenen Verhältnismäßigkeit?
2. Personen welche aus besonderen Gründen keine Maske tragen können unterliegen einem starken sozialen Druck und laufen Gefahr ausgegrenzt, benachteiligt und als potentielle «Gefährder» sozialer Ächtung und Ausgrenzung zu unterliegen oder sogar von Veranstaltungen ausgeschlossen zu werden. Welche
Verhältnismäßigkeit zuzumuten?
2. Welche
Maßnahmen unternimmt die Universität um diese Personen welche keine Maske tragen können/wollen von Ausgrenzung und sozialer Ächtung als «Gefährder» zu schützen?
3. Das Diskriminierungsverbot gegenüber Menschen mit Behinderungen ist in Art. 8 Abs. 2 BV verankert, der unter anderem auch vor «Diskriminierungen… wegen… politischen oder weltanschaulichen Überzeugungen» schützt. So lässt die «politische und weltanschauliche Überzeugung» des Antragstellers beispielsweise das Tragen von Gesichtsmasken nicht zu. Welche 3. Welche Konsequenzen haben Menschen, welche sich dem Tragen von Masken widersetzen zu befürchten und wie wird sichergestellt, dass selbigen keine Nachteile entstehen?
4. Das BAG spricht im heutigen Situationsbericht (Stand 26.08. 2020) zunächst von COVID-19-Erkrankungsfällen und im nächsten Satz von 40’645 laborbestätigten Fällen. Sind die beiden Begriffe hier als Synonym zu verstehen?
5. Wie
entstehen, angelehnt an das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV)?
4. Wie
stellen Sie sicher, dass die gestorbenen Personen an und nicht nur mit COVID-19 (tatsächlich aber wegen ei-ner einer oder mehrerer Vorerkrankungen) gestorben sind?.
6. Gibt
sind, wovon die Einschätzung der Gefahr durch COVID-19 direkt abhängig ist?
5. Gibt
es im ersten Quartal 2020 irgendwelche Hinweise auf eine Übersterblichkeit in der Schweiz?
7. Wodurch 6. Wodurch unterscheidet sich SARS-CoV-2 von anderen Grippeviren (einschliesslich Coronaviren) der Vergangenheit? Warum ist COVID-19 so ausserordentlich gefährlich, Grippeviren/Coronaviren, dass im Gegensatz zu Grippeepidemien der Vergangenheit beispiellos einschränkende Massnahmen getroffen wurden?
8. Ist 7. Ist der in der Schweiz verwendete Test auf SARS-CoV-2 als mutmaßlichem Erreger von COVID-19 validiert und wenn ja, wie?
9. Basiert 8. Basiert der in der Schweiz verwendete Coronavirustest auf PCR? Wenn ja, erläutern Sie bitte die gewählte Funktions- und Vorgehensweise. In Vorgehensweise im Hinblick auf die Aussagekraft der Regel liefert die PCR kein positives/negatives Ergebnis, sondern lediglich die Anzahl der Zyklen, die zum Nachweis von genetischem Material erforderlich sind. Resultate.
10. Falls 9. Falls in der Schweiz ein anderer Coronavirustest verwendet wird, nennen Sie ihn bitte und schildern seine Funktionsweise.
11. Wie 10. Wie zuverlässig sind die verwendeten Tests? Wie häufig sind falsche Ergebnisse?
12. Wie 11. Wie ist sichergestellt, dass ein positives Testergebnis nicht aus einer anderen Quelle stammt, z.B. Zellen oder Zellbestandteilen des Patienten, Bakterien, Pilze usw.? (Verunreinigung) stammt? Ohne Reinigung und Charakterisierung der Viruspartikel kann ein Test kein Beweis dafür sein, dass ein Virus vorhanden ist (mangelnde Spezifizierung).
13. Wie 12. Wie haben Sie die Übertragbarkeit und Pathogenität von COVID-19 festgestellt?
14.Sind
festgestellt?
13. Sind
für das Virus SARS-CoV-2 die von Robert Koch aufgestellten Forderungen erfüllt, damit es als Erreger einer bestimmten Krankheit bezeichnet werden darf? Die vier Kochschen Postulate müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein, um zu beweisen, dass ein obligat pathogener Mikroorganismus der Erreger einer Infektionskrankheit ist:
ist:
a. Der Erreger oder Mikroorganismus (z.B. Virus) kann aus dem erkrankten Individuum in eine Reinkultur überführt werden (gezüchtet).
(gezüchtet).
b. Der Mikroorganismus muss in allen Krankheitsfällen gleicher Symptomatik entdeckt werden können, bei gesunden Individuen jedoch nicht.
nicht.
c. Ein vorher gesundes Individuum zeigt nach Infektion mit dem Mikroorganismus aus der Reinkultur dieselben Symptome wie das, aus dem der Mikroorganismus ursprünglich stammt.
d. Der Mikroorganismus kann aus den so infizierten und erkrankten Individuen wieder in eine Reinkultur überführt werden.
15. Falls 14. Falls die Kochschen Postulate erfüllt sein sollten, nennen Sie bitte Studien, die ein-wandfrei einwandfrei belegen, dass das Virus SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde (vollständige Reinigung, Isolierung und Bestimmung der biochemischen Eigenschaften plus elek-tronenmikroskopische Aufnahme).
16. Bitte 15. Bitte nennen Sie Studien, die einwandfrei belegen, dass SARS-CoV-2 krankmachend ist, und nicht andere Faktoren den Krankheitsverlauf zumindest mitbestimmen


Neue Begründung: 1.Fehlende Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
a) Es ist nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage das Rektorat bzw. der Kanton die bedingte Maskenpflicht in Hör- und Seminarsälen, welche zum 1. August 2020 in Kraft getreten ist, stützt. Es fehlt schon der Nachweis dafür, dass im Juli August 2020 überhaupt noch eine besondere Lage nach Art. 6 Abs. 1 EpG vorliegt. Selbst wenn zu Beginn der Corona-Krise Ende Februar 2020 eine besondere Lage (respektive Mitte März 2020 eine ausserordentliche Lage nach Art. 7 EpG) vorgelegen haben sollte, müsste sie immer noch andauern, um eine potentiell schädliche Massnahme gegenüber gesunden Mensch rechtfertigen zu können.
b) Massnahmen gegenüber einzelnen Personen dürfen nur angeordnet werden, um eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden (vgl. Art. 31 Abs. 4 EpG). Die zulässigen Massnahmen sind in den Art. 33 – 38 EpG aufgelistet (jeweils in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 EpG). Keine dieser Bestimmungen erlaubt die Einführung einer Maskenpflicht für Student/-innen bzw. Teilnehmer/-innen, schon gar nicht gegenüber gesunden Menschen.
c) Auch Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nach Art. 40 Abs. 1 EpG sind nur zulässig, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung zu verhindern. Von gesunden Gesunden Menschen gegenüber sind keine Massnahmen zulässig, von ihnen geht keine Gefahr aus, so dass ihnen gegenüber keine Massnahmen zulässig sind. Zudem dürften diese nach Art. 40 Abs. 3 EpG nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen. aus.
d) Die angeblich gestiegenen «Fallzahlen» seit Mitte Juni 2020 (FAQ neues Corona-virus des BAG vom 1. Juli 2020) sind jedenfalls keine ausreichende Begründung. Das Verhältnis zwischen vorgenommenen Tests und positiven Ergebnissen war Die Positivitätsrate nach der Statistik des BAG war über die zwei Monate vor Erlass der Richtlinien vom 6. Juli konstant um oder unter 1% (covid-19-schweiz.bagapps.ch/de-3.html). Es gab in (covid-19-schweiz.bagapps.ch/de-3.html). Vor der Woche vor Einführung der Maskenpflicht im ÖV bzw. Veröffentlichung der Richtlinien des Rektorats vom 6. Juli gab es keine erhöhte Ansteckungsgefahr, sondern nur deutlich mehr vermehrte Tests.
2.Die 2. Die Maskenpflicht ist für den angestrebten Zweck ungeeignet
a) Die Masken schützen jedoch überhaupt nicht vor dem neuen Coronavirus. Dieser ist so winzig, dass er durch die am meisten verwendeten Atemschutzmasken nicht wirksam aufgehalten werden kann. Hinzukommt, dass die Verwendung spezifischer Masken überhaupt nicht näher spezifiziert ist, was zur Gewährleistung notwendig wäre. Prof. Dr. med. Sucharit Bhakdi, Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, schreibt zusammen mit Prof. Dr. rer. nat. Karina Reiss im kürzlich erschienenen Buch «Corona Fehlalarm?» dazu Folgendes:
«Punkt
Folgendes:
Punkt
1) Es gibt keinen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass symptomfreie Menschen ohne Husten und Fieber die Erkrankung verbreiten.
verbreiten.
Punkt 2) Einfache Masken halten die Viren nicht zurück, gerade wenn man hustet.
hustet.
Punkt 3) Sie schützen bekanntermassen bekanntermaßen auch nicht vor Ansteckung.
Größe Corona-Virus: 160 Nanometer (0,16 Mikrometer), Größe «Poren» in einfachen Baumwollmasken 0,3 Mikrometer.
Ansteckung. Sie fliegen durch herkömmliche Masken oder Mund-Nase-Bedeckung aus Stoff durch wie durch ein offenes Fenster.»
b) Auch das deutsche Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) schreibt in einer Empfehlung zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen in Bezug auf den Schutz vor SARS-CoV-2/COVID-19 folgendes: «Träger der beschriebenen Mund-Nasen-Bedeckungen können sich nicht darauf verlassen, dass diese sie oder andere vor einer Übertragung von SARS-CoV-2 schützen, da für diese Masken keine entsprechende Schutzwirkung nachgewiesen wurde.»
(Deutsches Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)).
c) Die National COVID-19 Science Task Force (NCS-TF) hat am 1. Juli 2020 ein Dokument veröffentlicht, dass die Vorteile des Maskentragens in der Öffentlichkeit zeigen soll, wenn eine Kontaktverfolgung nur schwer möglich ist, insbesondere im ÖV. soll. Eine Durchsicht des genannten Dokuments zeigt jedoch, dass es gerade keinen wissenschaftlichen Nachweis für den Nutzen von Textilmasken («Community Masks») gibt. Stattdessen wird nur auf theoretische Modelle, Meta-Analysen und einen (angeblich) wachsenden «wissenschaftlichen Konsens» hingewiesen. Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, gemacht wird, dass eine Maskenpflicht dabei hilft, das öffentliche Bewusst¬sein Bewusstsein zu erhöhen. Es geht folglich in erster Linie darum, die Menschen weiter in Angst vor dem Virus SARS-Cov-2 zu halten, aber nicht um Eigen- oder Fremdschutz.
3.Unverhältnismässigkeit der Maskenpflicht
Maskenpflicht
Einem nicht erwiesenen Nutzen stehen potentielle gesundheitliche Nachteile gegenüber.
gegenüber. Die Antragsteller/Unterzeichner wehren sich dagegen, zu einem gesundheitsschädigenden Verhalten gezwungen zu werden und berufen sich dazu auf ihr Grundrecht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Die Antragsteller/Unterzeichner wehren sich gegen potentielle Diskriminierung/Benachteiligung im Sinne des Diskriminierungsverbotes (Art.
(Art. 8 Abs. 2 BV)

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 26


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