Impfzwang ist nicht gleich Impfobligatorium in einer besonderen Lage
Diese Petition ist hinsichtlich der Impfungen unnötig, da die kritisierten Punkte bereits im Gesetz verankert sind und vom Volk am 22. September 2013 mit 60% Ja-Stimmen befürwortet wurden. Dazu zwei Punkte: 1. Das Impfobligatorium ist - unter klar definierten Ausnahmesituationen - bereits im Epidemiegesetz vorgesehen (Artikel 22 EpG), das seit 2016 in Kraft ist. 2. Siehe Epidemieverordnung (EpV) Artikel 38, Absatz 3: "Ein Impfobligatorium muss zeitlich befristet sein. Die Impfung darf nicht mittels physischem Zwang erfolgen."
Quelle: www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20071012/index.html und www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20133212/index.html