Region: Austria
Migration

Wir wollen Allahyar weiter in unserer Mitte und die Abschiebung verhindern.

Petitioner not public
Petition is directed to
Innenministerium
346 supporters 319 in Austria

The petition was withdrawn by the petitioner

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The petition was withdrawn by the petitioner

  1. Launched 2018
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Failed

Unser afghanischer Freund Allahyar Sadjjadi soll abgeschoben werden, obwohl seine Beschwerde über sein Bleiberecht vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden ist. Wir ersuchen, dass diese Abschiebung ausgesetzt wird, bis die Beschwerde entschieden ist.

Reason

Allahyar spricht sehr gut Deutsch und ist sehr gut integriert. Hat viele Freunde in unserem Ort. Er ist fleißig, verlässlich, weltoffen und hilfsbereit. Solche Menschen können wir hier gut gebrauchen.Er ist dabei seinen Pflichtschulabschluss zu machen und hat erst vorige Woche den Biologietest mit sehr gut bestanden. In seinem Heimatland wäre er in ständiger Gefahr, da er Polizist war und eine Forderung der Taliban, die ihn entführt hatten, nicht erfüllt hat, sondern geflüchtet ist. Er gehört außerdem der verfolgten schiitischen Minderheit der Hazara an, gegen die laufend Attentate stattfinden.

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News

Allahyar ist ein wunderbar integrierter, absolut unbescholtener und friedfertiger junger Mann, der für Österreich ein großer Gewinn ist. Medienberichten zufolge hört man über straffällige Asylwerber.Diese dürfen bleiben,sitzen auf Staatskosten im Gefängnis oder werden aus Bequemlichkeit oder Berechnung (?) wieder freigelassen. Die Guten schieben wir ab, die Kriminellen behalten wir. Ich habe Angst vor Versuchen einer bewußten Destabisilierung des Landes? Wie leicht ist es doch für Populisten uninformierte Menschen zu desinformierten zu machen! Warum also der friedliche, nette Allahyar???

Nachdem das Asylverfahren offensichtlich in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen ist verstehe ich die Aufregung nicht. Das außerordentliche Rechtsmittel der Revision beim VwGH hat keine aufschiebende Wirkung, außer diese wird durch das Höchstgericht ausdrücklich zuerkannt. Wenn nicht, ist der junge Mann mit der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG zur freiwilligen Ausreise verpflichtet. Kommt er dieser binnen 14 Tage od. 2 Wochen nicht nach, ist eben nachzuhelfen.

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