Unbegründete Abweisung vom 23.05.2024 von Richter Carlo Ranzoni unter 31642/23 beim EGMR

Petition richtet sich an
An Gerechtigkeit im Mietrecht Interessierte

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  1. Gestartet Juni 2024
  2. Sammlung beendet
  3. Einreichung vorbereiten
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Petition richtet sich an: An Gerechtigkeit im Mietrecht Interessierte

Ich will eine Begründung von Richter Carlo Ranzoni für seine Abweisung vom 23.05.2024 erreichen, die er unter Beschwerde Nr. 31642/23 erlassen hat. Dort wo eine Begründung stehen müsste–zu der der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte laut seinem Artikel 45 MRK verpflichtet ist–steht nur: "The Court finds in the light of all the material in its possession and in so far as the matters complained of are within its competence, that they do not disclose any appearance of a violation of the rights and freedoms set out in the Convention or the Protocols thereto and that the admissibility criteria set out in Articles 34 and 35 of the Convention have not been met."
Dieses EGMR-Verfahren begann, wie im Verfahrensregister auf http://app.echr.coe.int/sop/ ersichtlich, am 08.08.2023, als ich das Beschwerdeformular einreichte gegen eine Abweisung des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung unter Aktenzeichen 1 BvR 942/23 vom 26.06.2023, trotz geltend gemachter Verstöße gegen GG Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1, sodass ich auch dazu eine Stellungnahme erreichen will. Diese wiederum war Reaktion auf meine Verfassungsbeschwerde vom 03.04.2023, weil die Justiz in Dresden ab Januar 2022 die Räumungsklage meines Vermieters absurd und willkürlich gegen mich entschied. Dort ging es um eine 48 m²-Wohnung, die mein Vater 2017 anmietete und mir als erweiterten Wohnraum zur Verfügung stellte solange sich die umfangreiche Diagnostik (mittels Biopsien und bildgebenden radiologischen Verfahren) meiner chronischen Krankheit (Amyloidose, Klüver-Bucy-Syndrom) noch in ärztlicher Planung befindet. Als er 2021 verstarb und ich sein Alleinerbe wurde trat ich nach § 563 BGB "in das Mietverhältnis ein" kündigte dazu eine größere Wohnung im gleichen Haus und blieb in dieser 48 m²-Wohnung. Werden in einem dann vom Vermieter angestrengten Räumungs- und Herausgabeverfahren die Untersuchungsbefunde und Arztbriefe dieser Diagnostik vorgelegt, die auch Notwendigkeit weiterer fortsetzender Diagnostik belegen, um auch meine Müdigkeits- und Fatiguesymptomatik aufzuklären, belegt dies mein Eintrittsrecht in das Mietverhältnis wegen offenkundig gemeinsamer Haushaltsführung. Mindestens müsste die Justiz die Diagnostik dann selbst nachvollziehen, auch mittels eigener Sachverständigengutachten. Dies ignorierte die Justiz in Dresden jedoch und wies nur ab mit der völlig willkürlichen absurden Neuformulierung, dass ein angeblicher "gemeinsamer Lebensmittelpunkt" doch eher in der größeren Wohnung bestand, nur weil es sich mit ein paar m² mehr wahrscheinlich besser gemeinsam haushalten lässt, Gesundheitsaspekte seien dabei völlig egal, der Gerichtsvollzieher könne ruhig kommen. Erst vor dem BVerfG, dann vor dem EGMR, musste dann für die Anfechtung das gesamte Verfahren mit den vorgelegten Befunden und Arztbriefen erneut vorgelegt und mit GG- und MRK-Verstößen argumentiert werden. In der MRK sind verletzt
- Artikel 6, weil in einem fairen Verfahren verfahrenserhebliche Argumente zum Gesundheitszustand nicht ignoriert werden dürfen,
- Artikel 8, weil der Verstoß gegen Gesetze zum Schutz vor Kündigungen des eigenen Wohnrechts ein Verstoß gegen das Recht auf Achtung der eigenen Wohnung ist, und
- Artikel 13, weil durch das Ignorieren der Argumente zum Gesundheitszustand im Berufungs- und Verfassungsbeschwerdeverfahren das Recht auf wirksame Beschwerde verletzt wurde.
Abgewiesen wurde nun dennoch durch Richter Carlo Ranzoni aus Schweiz/Liechtenstein, auch mit der Bemerkung "Diese Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Berufung an einen Dreierausschuss, eine Kammer oder an die Große Kammer. Daher werden Sie in dieser Beschwerdesache keine weiteren Schreiben des Gerichtshofs erhalten."

Begründung

Werden Klagen erhoben, mit denen schwerwiegende Verletzung unveräußerlicher grundlegender Rechte, wie etwa das Recht auf die Achtung und die Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung, beantragt werden, muss die bearbeitende Justiz zu einer unparteiischen Auswertung aller zur Verteidigung vorgetragenen Argumente in der Lage sein.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung, Leonhard Kreißig, Dresden
Frage an den Initiator

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 17.06.2024
Sammlung endet: 16.06.2025
Region: Europäische Union
Kategorie: Wohnen

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