Zur angeblichen Diskriminierung italienischer Lehrer bei der Aufnahme von Lehrbeauftragten auf Reservelisten 

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Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments
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Der Petent legt dar, dass angeblich 55 000 Personen, die über ein außeruniversitäres Lehrdiplom („Diploma Magistrale“) verfügen, aufgrund eines Urteils diskriminiert würden, das der Staatsrat in seinem Plenum erlassen hat (Urteil Nr. 11 vom 20. Dezember 2017). Mit dem Urteil sei für die Beschäftigungskategorie des Petenten entschieden worden, dass Lehrer, denen vor 2001-2002 ein Lehrdiplom verliehen wurde, nachdem dauerhafte (Reserve-) Rankinglisten in geschlossene Reservelisten mit der Bezeichnung „graduatorie ad esaurimento“ (GAE) umgewandelt wurden, nicht in geschlossene Reservelisten (GAE) übernommen werden können. Dies sei unter anderem damit begründet worden, dass das „Diploma Magistrale“ als Aufnahmekriterium für die GAE-Reservelisten nicht angemessen sei. Dieses Urteil stehe im Widerspruch zum etablierten Standpunkt der 6. Sektion des Staatsrats selbst und führe dazu, dass die betreffenden Lehrer nicht mehr berechtigt seien, an staatlichen und akkreditierten (halbprivaten) Schulen zu unterrichten. Darüber hinaus müssten rund 10 000 Lehrer, die über einen unbefristeten Vertrag verfügen, entlassen werden, obwohl sie bereits für ihre Planstelle bestätigt worden seien. Diese ungleiche Behandlung der italienischen, vom genannten Urteil betroffenen Lehrer betreffe auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten wie etwa Rumänien, denen aufgrund ausländischer, mit dem „Diploma Magistrale“ vergleichbarer Diplome die Erlaubnis erteilt worden sei, an Grundschulen in Italien zu unterrichten. Weiterhin bestehe ein Konflikt zwischen dem Urteil des Plenums des Staatsrats und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die der Richtlinie 1999/70/EG vom 28. Juni 1999 anhängt, da Lehrer, die aufgrund ihres „Diploma Magistrale“ nicht in die geschlossenen Reservelisten (GAE) übernommen werden, nicht wirksam von präventiven Maßnahmen oder Sanktionen im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Erneuerung ihrer befristeten Verträge (um zehn Jahre) Gebrauch machen könnten. Schließlich stehe das Urteil auch im Widerspruch zu Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

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