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Zu der von Drittstaatsangehörigen, die in Malta einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, zu erfüllenden Anforderung des Erhalts eines nationalen Durchschnittsgehalts 

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Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments
64 Soutien 64 en Union européenne

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Der Petent beklagt die Anforderung des Erhalts eines nationalen Durchschnittsgehalts und nicht eines nationalen Mindestlohns, die die maltesischen Behörden an ansonsten anspruchsberechtigte Drittstaatsangehörige, die eine Familienzusammenführung mit ihren minderjährigen Kindern beantragen, stellen. In der Folge seien 41 minderjährige Kinder von einer Ausweisung aus Malta bedroht (Stand 30.12.2019).Der Petent verweist auf Richtlinie 2003/86/EG des Rates und insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c dieser Richtlinie: „feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.“Zur weiteren Untermauerung führt er die Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie durch den EuGH in der Rechtssache C-578/08 Chakroun an: 43 Da die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt, ist die durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie verliehene Befugnis eng auszulegen. Ferner darf der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum von ihnen nicht in einer Weise genutzt werden, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde.

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