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Dauerhafte Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommen für Grenzgänger 19 Tage Regel

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Deutschland soll das Doppelbesteuerungsabkommen dauerhaft angleichen.

Damit benachteiligt der deutsche Staat durch die Regelung seine eigenen Staatsangehörigen, insbesondere auch im Vergleich zu Deutschen, die z.B. in Belgien (24 Tage) oder Frankreich (29 Tage) wohnen. Belgien hat bereits beschlossen, die 24 Tage auf das Doppelte (48 Tage) zu erhöhen.

Grenzgänger, die bei staatlichen Arbeitgebern in Luxemburg arbeiten (z.B. Lehrer, Erzieher, Musiker im Staatsorchester OPL usw.) sollen genauso behandelt werden wie alle anderen Grenzgänger, zur Zeit sind diese ausgenommen.

Die Sozialversicherungspflicht soll immer entsprechend angepasst werden.

arsye

Deutschland soll das Doppelbesteuerungsabkommen dauerhaft angleichen.

Der deutsche Staat benachteiligt durch die Regelung seine eigenen Staatsangehörigen, insbesondere auch im Vergleich zu Deutschen, die z.B. in Belgien (24 Tage) oder Frankreich (29 Tage) wohnen. Belgien hat bereits beschlossen, die 24 Tage auf das Doppelte (48 Tage) zu erhöhen.

Nur Arbeitnehmer großer Firmen können mehr reisen und profitieren bei Überschreiten der deutschen 19-Tage-Regelung zur Zeit von Ausgleichszahlungen durch den Arbeitgeber, dabei handelt es sich keinesfalls um den Regelfall.

Da es sich bei Luxemburg um einen internationalen tätigen Arbeitsmarkt handelt, führt die große Mehrheit der Angestellten, Arbeiter, Handwerker, Bus- und LKW Fahrer auch immer wieder Tätigkeiten im Ausland durch.

Hintergrundinformation einer Petitonsunterstützerin:

Wenn es jetzt aber auch um eine grundsätzliche Verbesserung des DBA geht, möchte ich darauf hinweisen, dass Grenzgänger, die bei staatlichen Arbeitgebern in Luxemburg arbeiten (z.B. Lehrer, Erzieher, Musiker im Staatsorchester OPL usw.), von der 19-Tage-Regel leider ausgenommen sind. Das stand wohl schon immer so im bisher gültigen DBA, wird aber erst ab 2019 vom Finanzamt Trier so angewendet. Da das erst für die jetzt abzugebende Steuererklärung für 2019 gilt, ist dies wahrscheinlich noch nicht wirklich bekannt geworden. Rechtsanwalt Wonnebauer hat das Problem aber in seiner Kolumne im Trierischen Volksfreund vor einiger Zeit bereits beschrieben. Es wäre gut, wenn natürlich auch Mitarbeiter staatlicher Arbeitgeber in diese Ausnahmeregel einbezogen würden.

Begründung einer Petitionsunterstützerin:

Deutschland sollte das Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg dauerhaft angleichen.

Immer mehr Firmen in Luxemburg erlauben ihren Angestellten, mehrmals im Monat Homeoffice zu machen. Berücksichtigt man die 19-Tage-Regelung und die Tatsache, dass viele Arbeitnehmer für Auslandsreisen zur Verfügung stehen sollen, bleibt deutschen Grenzgängern diese fortschrittliche Form des Arbeitens im Wesentlichen vorenthalten. Die Möglichkeit des Arbeitens von zu Hause aus, z.B. einmal pro Woche, würde dazu beitragen, dass sich das tägliche fast unerträgliche Verkehrsaufkommen nach Luxemburg und zurück reduzieren würde, was zugleich der Umwelt zugute käme.

Der deutsche Staat benachteiligt durch die 19-Tage-Regelung zudem seine eigenen Staatsangehörigen, insbesondere auch im Vergleich zu Deutschen, die z.B. in Belgien (24 Tage) oder Frankreich (29 Tage) wohnen. Belgien hat bereits beschlossen, die 24 Tage auf das Doppelte (48 Tage) zu erhöhen. Allenfalls Arbeitnehmer großer Firmen profitieren bei Überschreiten der deutschen 19-Tage-Regelung von Ausgleichszahlungen durch den Arbeitgeber, dabei handelt es sich keinesfalls um den Regelfall. Die enge deutsche Regelung verstößt gegen den Gedanken eines vereinten Europas. Da es sich bei Luxemburg um einen internationalen Finanzplatz handelt, hat die große Mehrheit der Angestellten internationale Berufsprofile, die Auslandsreisen erfordern. Nur weil man für seinen Arbeitgeber Treffen in Brüssel oder anderen Hauptstädten Europas wahrnimmt, heißt das nicht, dass man weniger mit seiner Arbeit in Luxemburg verbunden ist.

Ju faleminderit shumë për mbështetjen tuaj , Ralf Päßler nga Trier
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lajm

  • Hallo zusammen,

    nach einem Bericht im TV und einer Bearbeitung vom Finanzamt Trier bei einigen Grenzgängern
    wird nun die Pflegeversicherungsbeiträge offiziell anerkannt.

    Hintergrund war folgender Vorgang:

    Der BFH hat in 3 Urteilen entschieden, dass die luxemburgische Pflegeversicherung in Deutschland steuerlich abzugsfähig ist. Dies beruht auf dem EuGH Urteil Bechtel vom 22.06.2017 - C-20/16 (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271). Die Aktenzeichen sind:
    ·
    BFH vom 27.10.2021 – X R 11/20 und
    ·
    BFH vom 27.10.2021 X R 28/20 sowie
    ·
    BFH vom 10.11.2021 – X R 13/20

    In Deutschland ist es so, dass Urteile des BFH von der Finanzverwaltung nur angewendet werden dürfen, wenn sie im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. Wenn sie nicht... më tutje

  • Hallo zusammen,

    ein Veranstaltungshinweis der DLWI zum Thema "Aktuelles im internationalen Sozialversicherungsrecht (Stichwort „49%-Regel“)"

    In der Regel sehr Interessant für alle die mehr als 34 Tage Home Office machen möchten bzw. auch Teilzeitkräfte mit Home Office je nach Teilzeitgrad.
    Ein sehr komplexes Thema, da es doch einiges bei der Inanspruchnahme der 49 % Regel zu beachten gibt auf Sozialversicherungsseiten und auch bei der Steuer in Luxemburg (Stichwort 50 Tage Regel)

    Insgesamt hoffe ich, dass wir das Thema Home Office in Europa mehr vereinheitlicht und es leichter wird für die Arbeitnehmer.
    Deshalb, immer Eure Politiker ansprechen.

    Mit der Absetzbarkeit der Luxemburger Pflegeversicherungsbeiträge in der Deutschen... më tutje

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgende Rückmeldung vom BMF erhalten:

    "vielen Dank für Ihr Schreiben (s.u.), in dem Sie die aktuelle Problematik bei der Abzugsfähigkeit von luxemburgischen Pflegeversicherungen schildern und unter anderem Bezug auf die einschlägigen BFH-Urteile nehmen.

    Ich kann Ihnen diesbezüglich rückmelden, dass eine Veröffentlichung der genannten BFH-Urteile im Bundessteuerblatt Teil II beabsichtigt ist. Im Vorgriff auf einen aus den Entscheidungen resultierenden gesetzlichen Anpassungsbedarf soll dies mit einem begleitenden BMF-Schreiben erfolgen, das sich derzeit in Erstellung befindet."

    Ich hoffe das dann auch zeitnah nach Veröffentlichung im Bundessteuerblatt II alle Einsprüche bearbeitet werden.

    Viele Grüße
    Ralf Päßler

Steuergelder bezahlen primär Sozialausgaben und Infrastruktur. Bei Grenzgängern bezahlt aber die luxemburgische Krankenkasse alle Arzt- und Krankenhaus besuche. KFZ-steuern werden nach wie vor in Deutschland bezahlt. In den Grenzgemeinden, wo die Grenzgänger wohnen, gibt es bis auf die Kita & die Schule nicht viel. Folglich gibt es keinen Grund auf die Einkommensteuer in Deutschland zu bestehen. Im Gegenteil. Ohne die Arbeit in Luxemburg würde hier keiner Wohnen, weil es keine Jobs gibt. Es kostet Deutschland nichts und belebt die Randregion. Schulkostenausgleiche sollten besprochen werden.

Ein gezieltes Überschreiten der 19-Tage-Grenze kann gesamtsteuerlich günstiger sein. Die anteilige, gesamte Steuer aus beiden Ländern addiert ist dann niedriger als 100% in nur einem dieser beiden Länder zu versteuern. Ursache hierfür ist die unterschiedliche Progression der Steuertarife sowie Grenzen für die Höchststeuersetze beider Länder. Dies lässt sich mit zahlreichen Rechenbeispielen belegen. z.B. bei Einnahmen von 70-100 tsd und Auslandstagen 30-50

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