Región: Austria
Derechos civiles

Wahrung des höchstpersönlichen Rechts gemäß der österreichischen Verfassung

Peticionario no público.
Petición a.
Dr. Josef Moser; Bundesminister für Justiz
2.356 Apoyo

El peticionario no ha hecho una petición.

2.356 Apoyo

El peticionario no ha hecho una petición.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Fracasado

17/06/2019 2:11

Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.

Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team



07/04/2018 0:31

Aufgrund des Interesse der Menschen wurde die Petition verlängert.
Danke!!!


Neuer Sammlungszeitraum: Zwei Monate


19/03/2018 19:28

Formulierungsfehler


Neuer Petitionstext: Wie schon aus dem o.a Titel zu entnehmen, geht es um die Wahrung des höchstpersönlichen Rechts gem. der österreichischen Verfassung welches in diesem vorliegenden Petitionsfall nicht gegeben erscheint.
Wir, die Unterzeichnenden, sind davon überzeugt dass zumindest eine Richterin des OLG bzw. LG Wien gegen die in der Ethikerklärung der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter genannten Grundsätze verstoßen hat und in zumindest fahrlässiger Willkür einen Spruch gefällt hat.
Es stellt sich uns die Frage wie es möglich ist, dass eine Richterin eine Entscheidung treffen kann und darf, die laut § 156d StVG ausschließlich dem Leiter jener Anstalt zusteht, die im Sprengel des Landesgerichtes liegt.
Als Bürger der Republik Österreich ist eine derartige "juristische" Gesetzesübertretung schleierhaft denn einzig im Falle einer Verurteilung nach dem Sexualstrafrecht im Zusammenhang mit den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB und § 52a Abs. 1 StGB hat der Richter das Recht einen elektronisch überwachten Hausarrest aber auch nur für einen Teil der Strafe zu "verbieten" oder Diesen abzulehnen bzw. darüber zu entscheiden.
Quelle: www.jusline.at/gesetz/stvg/paragraf/156d
Grundsätzlich sei noch anzumerken dass es nach dem Freispruch vom 6. März 2015 generell unverständlich ist, wie ein gesetzestreuer freigesprochener Bürger welcher mit dem großen goldenen Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich geehrt wurde, überhaupt noch verurteilt werden konnte.
Es ist uns bewusst dass ein Richter oder eine Richterin gem. Art. 87 Abs. 1 B-VG weisungsfrei ist, dennoch richten wir diese Petition an Sie Herr Bundesminister für Justiz da es nicht primär um das Urteil sehr wohl aber um den Spruch des "Verbotes der Fußfessel" geht, also rechtlich gesehen ein Teil des Vollzuges mit welchem man sich als Oberbehörde an den zuständigen Justizminister wenden kann und darf.
Dahingehend greifen sie nicht in ein Strafurteil ein.
Es hat, wie wir wissen, keinen Sinn in der österreichischen Judikatur ein Urteil als Petent anzufechten oder es nachträglich zu beeinflussen oder beeinflussen zu wollen, dies stünde lediglich der nächsthöheren Instanz oder dem Bundespräsidenten zu.
Was wir allerdings an sie richten ist, eine ministeriale Änderung des Spruches nach dem im Urteil per StVG geregelten Entscheidung über den elektronisch überwachten Hausarrest, welcher so von Seiten eines Richters nicht zu tätigen ist, ausgenommen im erwähnten Sonderfall welchem Peter Westenthaler nicht unterliegt.
Peter Westenthaler erfüllt alle Anforderungen für einen elektronisch überwachten Hausarrest gem.§ 156b Abs.1 bis 3 StVG.
Seit vielen Jahren wird im Parlament und in den Justizausschüssen darüber diskutiert wie man mit Delinquenten umgehen soll die eine Strafbare Handlung im Wirtschaftsbereich gesetzt haben und deren Existenz mit einer Haft gefährdet wäre.
Abgesehen davon dass wir in diesem Fall nicht von Delinquenz sprechen sondern von einem "nur Verurteilten" der eigentlich ja schon freigesprochen wurde, ist der Fall dennoch so anzusehen, dass die Existenz des Peter Westenthaler samt Familie gefährdet ist und sein Unternehmen bei einer unbedingten Haft nachhaltigen finanziellen Schaden erleiden würde.
Dies ist im Gesetz jedoch bei derartigen Delikten nicht vorgesehen, weshalb man schließlich den elektronisch überwachten Hausarrest in das Strafvollzugsgesetz verankert hat.



19/03/2018 19:24

Schreibfehler


Neuer Petitionstext: Wie schon aus dem o.a Titel zu entnehmen, geht es um die Wahrung des höchstpersönlichen Rechts gem. der österreichischen Verfassung welches in diesem vorliegenden Petitionsfall nicht gegeben erscheint.
Wir, die Unterzeichnenden, sind davon überzeugt dass zumindest eine Richterin des OLG und LG Wien gegen die in der Ethikerklärung der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter genannten Grundsätze verstoßen hat und in zumindest fahrlässiger Willkür einen Spruch gefällt hat.
Es stellt sich uns die Frage wie es möglich ist, dass eine Richterin eine Entscheidung treffen kann und darf, die laut § 156d StVG ausschließlich dem Leiter jener Anstalt zusteht, die im Sprengel des Landesgerichtes liegt.
Als Bürger der Republik Österreich ist eine derartige "juristische" Gesetzesübertretung schleierhaft denn einzig im Falle einer Verurteilung nach dem Sexualstrafrecht im Zusammenhang mit den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB und § 52a Abs. 1 StGB hat der Richter das Recht einen elektronisch überwachten Hausarrest aber auch nur für einen Teil der Strafe zu "verbieten" oder Diesen abzulehnen bzw. darüber zu entscheiden.
Quelle: www.jusline.at/gesetz/stvg/paragraf/156d
Grundsätzlich sei noch anzumerken dass es nach dem Freispruch vom 6. März 2015 generell unverständlich ist, wie ein gesetzestreuer freigesprochener Bürger welcher mit dem großen goldenen Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich geehrt wurde, überhaupt noch verurteilt werden konnte.
Es ist uns bewusst dass ein Richter oder eine Richterin gem. Art. 87 Abs. 1 B-VG weisungsfrei ist, dennoch richten wir diese Petition an Sie Herr Bundesminister für Justiz da es nicht primär um das Urteil sehr wohl aber um den Spruch des "Verbotes der Fußfessel" geht, also rechtlich gesehen ein Teil des Vollzuges mit welchem man sich als Oberbehörde an den zuständigen Justizminister wenden kann und darf.
Dahingehend greifen sie nicht in ein Strafurteil ein.
Es hat, wie wir wissen, keinen Sinn in der österreichischen Judikatur ein Urteil als Petent anzufechten oder es nachträglich zu beeinflussen oder beeinflussen zu wollen, dies stünde lediglich der nächsthöheren Instanz oder dem Bundespräsidenten zu.
Was wir allerdings an sie richten ist, eine ministeriale Änderung des Spruches nach dem im Urteil per StVG geregelten Entscheidung über den elektronisch überwachten Hausarrest, welcher so von Seiten eines Richters nicht zu tätigen ist, ausgenommen im erwähnten Sonderfall welchem Peter Westenthaler nicht unterliegt.
Peter Westenthaler erfüllt alle Anforderungen für einen elektronisch überwachten Hausarrest gem.§ 156b Abs.1 bis 3 StVG.
Seit vielen Jahren wird im Parlament und in den Justizausschüssen darüber diskutiert wie man mit Delinquenten umgehen soll die eine Strafbare Handlung im Wirtschaftsbereich gesetzt haben und deren Existenz mit einer Haft gefährdet wäre.
Abgesehen davon dass wir in diesem Fall nicht von Delinquenz sprechen sondern von einem "nur Verurteilten" der eigentlich ja schon freigesprochen wurde, ist der Fall dennoch so anzusehen, dass die Existenz des Peter Westenthaler samt Familie gefährdet ist und sein Unternehmen bei einer unbedingten Haft nachhaltigen finanziellen Schaden erleiden würde.
Dies ist im Gesetz jedoch bei derartigen Delikten nicht vorgesehen, weshalb man schließlich den elektronisch überwachten Hausarrest in das Strafvollzugsgesetz verankert hat.


Neue Begründung: Viele Österreicher sind wegen der Verurteilung samt Fussfesselverbot im Fall Peter Westenthaler schlichtweg fassungslos.
Es geht hier in dieser Petition nicht darum Freunde von Peter Westenthaler dazu zu bringen eine Petition zu unterzeichnen, es geht um das höchstpersönliche Recht eines Bürgers der Republik Österreich und auf die Wahrung der österreichischen Gesetze.
In dieser vorliegenden Causa hat so mancher den Glauben an den Rechtsstaat verloren oder zweifelt zumindest daran.
Ich als einer der Petenten stelle mir stellt sich die Frage, wie es juristisch an einem Oberlandesgericht Wien möglich ist, einen solchen Spruch zu fällen welcher eigentlich rechtlich gesehen keine Wertigkeit bzw. Bestand haben kann denn die Entscheidung über einen elektronisch überwachten Hausarrest obliegt einzig dem Anstaltsleiter der zuständigen Justizanstalt mit Ausnahme bei extremen Gewalt oder Sexualstraftaten, dies war und ist hier nicht der Fall.
Siehe: www.jusline.at/gesetz/stvg/paragraf/156d
Es geht in dieser Petition auch nicht um Sympathie oder Politik, es geht um das Recht, und das Recht sollte uns alle schützen, unsere Familien schützen und auch unsere Existenz.
All das wird durch den "juristisch unhaltbaren Spruch" in höchstem Maße gefährdet.
Wir, die Unterzeichnenden, können an diesem Urteil rechtlich nichts ändern, es nicht beeinflussen oder es von Seiten des Justizministers abändern lassen denn ein Richter ist in der österreichischen Judikatur gem. Art. 87 Abs. 1 B-VG Weisungsfrei, also nicht beeinflussbar außer offensichtlich von der persönlichen Meinung welche jedoch in der Ethikerklärung Seitens Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter offenbar nicht geduldet wird.
Zitat : ETHIKERKLÄRUNG
Art. II. Unabhängigkeit:
Wir entscheiden ausschließlich auf der Grundlage des Gesetzes und unserer freien inneren Überzeugung. Wir weisen jede Art von ungesetzlicher Einflussnahme zurück. Einladungen oder Geschenke, die den Anschein erwecken, Abhängigkeiten zu schaffen, nehmen wir nicht an. Interventionsversuche legen wir offen. Richterliche Unabhängigkeit dient dem Schutz der Recht suchenden Menschen und darf niemals als Vorwand für Willkür oder geistig oder sozial abgehobenes Verhalten missbraucht werden. Bei der Auswahl und Beurteilung von Kolleginnen und Kollegen orientieren wir uns nach den Kriterien des Richterdienstgesetzes an deren fachlicher und sozialer Kompetenz und weisen jede Protektion zurück.
Art. VI. Fairness:
Richterliche Unbefangenheit umfasst auch die Fähigkeit, eigene Vorurteile zu erkennen und auf die Wirkung eigener Worte und Handlungen auf andere zu achten. Wir begegnen Verfahrensbeteiligten sachlich, respektvoll und äquidistant und gewähren ihnen ausgewogen Gehör. Diskriminierende Haltungen und Äußerungen im Verfahren weisen wir bedingungslos zurück.
Art. IX. Außerdienstliches Verhalten:
Wir prüfen sorgfältig und kritisch, ob uns unsere Handlungen oder Äußerungen in die Gefahr von Abhängigkeiten bringen oder auch nur einen solchen Anschein erwecken können. Dies gilt auch für unser privates Verhalten, soweit wir damit rechnen müssen, dass dadurch in der Öffentlichkeit unsere Glaubwürdigkeit als Richterinnen und Richter infrage gestellt werden kann. Wir sind überzeugt, dass der Beitritt zu einer politischen Partei oder parteipolitische Tätigkeiten einer Richterin oder eines Richters der Glaubwürdigkeit der unabhängigen, parteipolitisch unbeeinflussbaren und nicht an Interessenverbände gebundenen Gerichtsbarkeit schaden können.
Dies und mehr könnten wir alle in einer gesonderten Petition an die zuständige Richterkammer richten, denn es wurde im vorliegenden Fall nicht beachtet geschweige denn danach verhandelt und geurteilt.
Werte Damen und Herren, lesen sie sich diese Petition in Ruhe durch, überlegen sie wie sie handeln würden wenn ein Freund von ihnen, ein Familienmitglied davon betroffen wäre denn würden wir JETZT nicht etwas tun, wo stehen wir dann???
Setzen wir ein Zeichen denn wir wollen eines garantiert nicht zum Alltagspruch werden lassen:
"Urteile können auch mit einer Axt gefällt werden"



19/03/2018 1:03

Korrektur eines Schreibfehlers


Neuer Petitionstext: Wie schon aus dem o.a Titel zu entnehmen, geht es um die Wahrung des höchstpersönlichen Rechts gem. der österreichischen Verfassung welches in diesem vorliegenden Petitionsfall nicht gegeben erscheint.
Wir, die Unterzeichnenden, sind davon überzeugt dass zumindest eine Richterin des OLG und LG Wien gegen die in der Ethikerklärung der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter genannten Grundsätze verstoßen hat und in zumindest fahrlässiger Willkür einen Spruch gefällt hat.
Es stellt sich uns die Frage wie es möglich ist, dass eine Richterin eine Entscheidung treffen kann und darf, die laut § 156d StVG ausschließlich dem Leiter jener Anstalt zusteht, die im Sprengel des Landesgerichtes liegt.
Als Bürger der Republik Österreich ist eine derartige "juristische" Gesetzesübertretung schleierhaft denn einzig im Falle einer Verurteilung nach dem Sexualstrafrecht im Zusammenhang mit den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB und § 52a Abs. 1 StGB hat der Richter das Recht einen elektronisch überwachten Hausarrest aber auch nur für einen Teil der Strafe zu "verbieten" oder Diesen abzulehnen bzw. darüber zu entscheiden.
Quelle: www.jusline.at/gesetz/stvg/paragraf/156d
Grundsätzlich sei noch anzumerken dass es nach dem Freispruch vom 6. März 2015 generell unverständlich ist, wie ein gesetzestreuer freigesprochener Bürger welcher mit dem großen goldenen Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich geehrt wurde, überhaupt noch verurteilt werden konnte.
Es ist uns bewusst dass ein Richter oder eine Richterin gem. Art. 87 Abs. 1 B-VG weisungsfrei ist, dennoch richten wir diese Petition an Sie Herr Bundesminister für Justiz da es nicht primär um das Urteil sehr wohl aber um den Spruch des "Verbotes der Fußfessel" geht, also rechtlich gesehen ein Teil des Vollzuges mit welchem man sich als Oberbehörde an den zuständigen Justizminister wenden kann und darf.
Dahingehend greifen sie nicht in ein Strafurteil ein.
Es hat, wie wir wissen, keinen Sinn in der österreichischen Judikatur ein Urteil als Petent anzufechten oder es nachträglich zu beeinflussen oder beeinflussen zu wollen, dies stünde lediglich der nächsthöheren Instanz oder dem Bundespräsidenten zu.
Was wir allerdings an sie richten ist, eine ministeriale Änderung des Spruches nach dem im Urteil per StVG geregelten Entscheidung über den elektronisch überwachten Hausarrest, welcher so von Seiten eines Richters nicht zu tätigen ist, ausgenommen im erwähnten Sonderfall welchem Peter Westenthaler nicht unterliegt.
Peter Westenthaler erfüllt alle Anforderungen für einen elektronisch überwachten Hausarrest gem.§ 156b Abs.1 bis 3 StVG.
Seit vielen Jahren wird im Parlament und in den Justizausschüssen darüber diskutiert wie man mit Delinquenten umgehen soll die eine Strafbare Handlung im Wirtschaftsbereich gesetzt haben und deren Existenz mit einer Haft gefährdet wäre.
Abgesehen davon dass wir in diesem Fall nicht von Delinquenz sprechen sondern von einem "nur Verurteilten" der eigentlich ja schon freigesprochen wurde, ist der Fall dennoch so anzusehen, dass die Existenz des Peter Westenthaler samt Familie gefährdet ist und sein Unternehmen bei einer unbedingten Haft nachhaltigen finanziellen Schaden erleiden würde.
Dies ist im Gesetz jedoch bei derartigen Delikten nicht vorgesehen, weshalb man schließlich den elektronisch überwachten Hausarrest in das Strafvollzugsgesetz verankert hat.



17/03/2018 20:15

Hatte einen Grammatik Fehler


Neue Begründung: Viele Österreicher sind wegen der Verurteilung samt Fussfesselverbot im Fall Peter Westenthaler schlichtweg fassungslos.
Es geht hier in dieser Petition nicht darum Freunde von Peter Westenthaler dazu zu bringen eine Petition zu unterzeichnen, es geht um das höchstpersönliche Recht eines Bürgers der Republik Österreich und auf die Wahrung der österreichischen Gesetze.
In dieser vorliegenden Causa hat so mancher den Glauben an den Rechtsstaat verloren oder zweifelt zumindest daran.
Ich als einer der Petenten stellt sich stelle mir die Frage, wie es juristisch an einem Oberlandesgericht Wien möglich ist, einen solchen Spruch zu fällen welcher eigentlich rechtlich gesehen keine Wertigkeit bzw. Bestand haben kann denn die Entscheidung über einen elektronisch überwachten Hausarrest obliegt einzig dem Anstaltsleiter der zuständigen Justizanstalt mit Ausnahme bei extremen Gewalt oder Sexualstraftaten, dies war und ist hier nicht der Fall.
Siehe: www.jusline.at/gesetz/stvg/paragraf/156d
Es geht in dieser Petition auch nicht um Sympathie oder Politik, es geht um das Recht, und das Recht sollte uns alle schützen, unsere Familien schützen und auch unsere Existenz.
All das wird durch den "juristisch unhaltbaren Spruch" in höchstem Maße gefährdet.
Wir, die Unterzeichnenden, können an diesem Urteil rechtlich nichts ändern, es nicht beeinflussen oder es von Seiten des Justizministers abändern lassen denn ein Richter ist in der österreichischen Judikatur gem. Art. 87 Abs. 1 B-VG Weisungsfrei, also nicht beeinflussbar außer offensichtlich von der persönlichen Meinung welche jedoch in der Ethikerklärung Seitens Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter offenbar nicht geduldet wird.
Zitat : ETHIKERKLÄRUNG
Art. II. Unabhängigkeit:
Wir entscheiden ausschließlich auf der Grundlage des Gesetzes und unserer freien inneren Überzeugung. Wir weisen jede Art von ungesetzlicher Einflussnahme zurück. Einladungen oder Geschenke, die den Anschein erwecken, Abhängigkeiten zu schaffen, nehmen wir nicht an. Interventionsversuche legen wir offen. Richterliche Unabhängigkeit dient dem Schutz der Recht suchenden Menschen und darf niemals als Vorwand für Willkür oder geistig oder sozial abgehobenes Verhalten missbraucht werden. Bei der Auswahl und Beurteilung von Kolleginnen und Kollegen orientieren wir uns nach den Kriterien des Richterdienstgesetzes an deren fachlicher und sozialer Kompetenz und weisen jede Protektion zurück.
Art. VI. Fairness:
Richterliche Unbefangenheit umfasst auch die Fähigkeit, eigene Vorurteile zu erkennen und auf die Wirkung eigener Worte und Handlungen auf andere zu achten. Wir begegnen Verfahrensbeteiligten sachlich, respektvoll und äquidistant und gewähren ihnen ausgewogen Gehör. Diskriminierende Haltungen und Äußerungen im Verfahren weisen wir bedingungslos zurück.
Art. IX. Außerdienstliches Verhalten:
Wir prüfen sorgfältig und kritisch, ob uns unsere Handlungen oder Äußerungen in die Gefahr von Abhängigkeiten bringen oder auch nur einen solchen Anschein erwecken können. Dies gilt auch für unser privates Verhalten, soweit wir damit rechnen müssen, dass dadurch in der Öffentlichkeit unsere Glaubwürdigkeit als Richterinnen und Richter infrage gestellt werden kann. Wir sind überzeugt, dass der Beitritt zu einer politischen Partei oder parteipolitische Tätigkeiten einer Richterin oder eines Richters der Glaubwürdigkeit der unabhängigen, parteipolitisch unbeeinflussbaren und nicht an Interessenverbände gebundenen Gerichtsbarkeit schaden können.
Dies und mehr könnten wir alle in einer gesonderten Petition an die zuständige Richterkammer richten, denn es wurde im vorliegenden Fall nicht beachtet geschweige denn danach verhandelt und geurteilt.
Werte Damen und Herren, lesen sie sich diese Petition in Ruhe durch, überlegen sie wie sie handeln würden wenn ein Freund von ihnen, ein Familienmitglied davon betroffen wäre denn würden wir JETZT nicht etwas tun, wo stehen wir dann???
Setzen wir ein Zeichen denn wir wollen eines garantiert nicht zum Alltagspruch werden lassen:
"Urteile können auch mit einer Axt gefällt werden"



Ayudar a fortalecer la participación ciudadana. Queremos que se escuchen sus inquietudes sin dejar de ser independientes.

Promocione ahora.