Область: Фрибур
Здоровье

Sofortige Befreiung von der Maskenpflicht in sämtlichen Situationen an der Universität Freiburg

Петиция адресована к
Rektorat der Universität Freiburg. Rektorin, Prof. Astrid Epiney
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  1. Начат 2020
  2. Сбор закончен
  3. Заполнено на 31.05.2021
  4. Диалог
  5. Неудача
  1. Alle Studenten/-innen und Teilnehmer/-innen seien in jeglichen Situationen innerhalb der universitären Gebäude eine obligatorische Maske zu tragen zu befreien, falls der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

  2. Bei Ablehnung des Antrags, sei eine wissenschaftlich und juristisch begründete Stellungnahme sowie die Beantwortung der unten aufgeführten Fragen beizulegen.

Der vollständige und ausführliche Antrag sowie die Beilage ist hier zu finden: https://drive.switch.ch/index.php/s/msfNPAAE0IP6gBv

Berücksichtigung nachfolgender Fragen:

  1. Wie begegnet die Universität diesem ethischen Konflikt, gesunden Menschen Benachteiligungen in der Studienleistung sowie potentielle Körperschäden vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit zuzumuten?

  2. Welche Maßnahmen unternimmt die Universität um Personen welche keine Maske tragen können/wollen von Ausgrenzung und sozialer Ächtung als «Gefährder» zu schützen?

  3. Welche Konsequenzen haben Menschen, welche sich dem Tragen von Masken widersetzen zu befürchten und wie wird sichergestellt, dass selbigen keine Nachteile entstehen, angelehnt an das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV)?

  4. Wie stellen Sie sicher, dass die gestorbenen Personen an und nicht nur mit COVID-19 (tatsächlich aber wegen einer oder mehrerer Vorerkrankungen) gestorben sind, wovon die Einschätzung der Gefahr durch COVID-19 direkt abhängig ist?

  5. Gibt es im ersten Quartal 2020 irgendwelche Hinweise auf eine Übersterblichkeit in der Schweiz?

  6. Wodurch unterscheidet sich SARS-CoV-2 von anderen Grippeviren/Coronaviren, dass im Gegensatz zu Grippeepidemien der Vergangenheit beispiellos einschränkende Massnahmen getroffen wurden?

  7. Ist der in der Schweiz verwendete Test auf SARS-CoV-2 als mutmaßlichem Erreger von COVID-19 validiert und wenn ja, wie?

  8. Basiert der in der Schweiz verwendete Coronavirustest auf PCR? Wenn ja, erläutern Sie bitte die gewählte Funktions- und Vorgehensweise im Hinblick auf die Aussagekraft der Resultate.

  9. Falls in der Schweiz ein anderer Coronavirustest verwendet wird, nennen Sie ihn bitte und schildern seine Funktionsweise.

  10. Wie zuverlässig sind die verwendeten Tests? Wie häufig sind falsche Ergebnisse?

  11. Wie ist sichergestellt, dass ein positives Testergebnis nicht aus einer anderen Quelle (Verunreinigung) stammt? Ohne Reinigung und Charakterisierung der Viruspartikel kann ein Test kein Beweis dafür sein, dass ein Virus vorhanden ist (mangelnde Spezifizierung).

  12. Wie haben Sie die Übertragbarkeit und Pathogenität von COVID-19 festgestellt?

  13. Sind für das Virus SARS-CoV-2 die von Robert Koch aufgestellten Forderungen erfüllt, damit es als Erreger einer bestimmten Krankheit bezeichnet werden darf? Die vier Kochschen Postulate müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein, um zu beweisen, dass ein obligat pathogener Mikroorganismus der Erreger einer Infektionskrankheit ist:

a. Der Erreger oder Mikroorganismus (z.B. Virus) kann aus dem erkrankten Individuum in eine Reinkultur überführt werden (gezüchtet).

b. Der Mikroorganismus muss in allen Krankheitsfällen gleicher Symptomatik entdeckt werden können, bei gesunden Individuen jedoch nicht.

c. Ein vorher gesundes Individuum zeigt nach Infektion mit dem Mikroorganismus aus der Reinkultur dieselben Symptome wie das, aus dem der Mikroorganismus ursprünglich stammt.

d. Der Mikroorganismus kann aus den so infizierten und erkrankten Individuen wieder in eine Reinkultur überführt werden.

  1. Falls die Kochschen Postulate erfüllt sein sollten, nennen Sie bitte Studien, die einwandfrei belegen, dass das Virus SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde (vollständige Reinigung, Isolierung und Bestimmung der biochemischen Eigenschaften plus elek-tronenmikroskopische Aufnahme).

  2. Bitte nennen Sie Studien, die einwandfrei belegen, dass SARS-CoV-2 krankmachend ist, und nicht andere Faktoren den Krankheitsverlauf zumindest mitbestimmen

основания

1.Fehlende Rechtsgrundlage

a) Es ist nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage das Rektorat bzw. der Kanton die bedingte Maskenpflicht in Hör- und Seminarsälen, welche zum 1. August 2020 in Kraft getreten ist, stützt. Es fehlt schon der Nachweis dafür, dass im August 2020 überhaupt noch eine besondere Lage nach Art. 6 Abs. 1 EpG vorliegt. Selbst wenn zu Beginn der Corona-Krise Ende Februar 2020 eine besondere Lage vorgelegen haben sollte, müsste sie immer noch andauern, um eine potentiell schädliche Massnahme gegenüber gesunden Mensch rechtfertigen zu können.

b) Massnahmen gegenüber einzelnen Personen dürfen nur angeordnet werden, um eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden (vgl. Art. 31 Abs. 4 EpG). Keine dieser Bestimmungen erlaubt die Einführung einer Maskenpflicht für Student/-innen bzw. Teilnehmer/-innen, schon gar nicht gegenüber gesunden Menschen.

c) Auch Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nach Art. 40 Abs. 1 EpG sind nur zulässig, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung zu verhindern. Gesunden Menschen gegenüber sind keine Massnahmen zulässig, von ihnen geht keine Gefahr aus.

d) Die angeblich gestiegenen «Fallzahlen» seit Mitte Juni 2020 (FAQ neues Corona-virus des BAG vom 1. Juli 2020) sind keine ausreichende Begründung. Die Positivitätsrate nach der Statistik des BAG war über die zwei Monate vor Erlass der Richtlinien vom 6. Juli konstant um oder unter 1% (covid-19-schweiz.bagapps.ch/de-3.html). Vor der Veröffentlichung der Richtlinien gab es keine erhöhte Ansteckungsgefahr, sondern nur vermehrte Tests.

  1. Die Maskenpflicht ist für den angestrebten Zweck ungeeignet

a) Die Masken schützen jedoch überhaupt nicht vor dem neuen Coronavirus. Dieser ist so winzig, dass er durch die am meisten verwendeten Atemschutzmasken nicht wirksam aufgehalten werden kann. Prof. Dr. med. Sucharit Bhakdi, Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, schreibt zusammen mit Prof. Dr. rer. nat. Karina Reiss im kürzlich erschienenen Buch «Corona Fehlalarm?» dazu Folgendes:

Punkt 1) Es gibt keinen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass symptomfreie Menschen ohne Husten und Fieber die Erkrankung verbreiten.

Punkt 2) Einfache Masken halten die Viren nicht zurück, gerade wenn man hustet.

Punkt 3) Sie schützen bekanntermaßen auch nicht vor Ansteckung. Sie fliegen durch herkömmliche Masken oder Mund-Nase-Bedeckung aus Stoff durch wie durch ein offenes Fenster.»

b) «Träger der beschriebenen Mund-Nasen-Bedeckungen können sich nicht darauf verlassen, dass diese sie oder andere vor einer Übertragung von SARS-CoV-2 schützen, da für diese Masken keine entsprechende Schutzwirkung nachgewiesen wurde.» (Deutsches Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)).

c) Die National COVID-19 Science Task Force (NCS-TF) hat am 1. Juli 2020 ein Dokument veröffentlicht, dass die Vorteile des Maskentragens in der Öffentlichkeit zeigen soll. Eine Durchsicht des genannten Dokuments zeigt jedoch, dass darauf aufmerksam gemacht wird, dass eine Maskenpflicht dabei hilft, das öffentliche Bewusstsein zu erhöhen. Es geht folglich in erster Linie darum, die Menschen weiter in Angst vor dem Virus SARS-Cov-2 zu halten, aber nicht um Eigen- oder Fremdschutz.

3.Unverhältnismässigkeit der Maskenpflicht

Einem nicht erwiesenen Nutzen stehen potentielle gesundheitliche Nachteile gegenüber. Die Antragsteller/Unterzeichner wehren sich dagegen, zu einem gesundheitsschädigenden Verhalten gezwungen zu werden und berufen sich dazu auf ihr Grundrecht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Die Antragsteller/Unterzeichner wehren sich gegen potentielle Diskriminierung/Benachteiligung im Sinne des Diskriminierungsverbotes (Art. 8 Abs. 2 BV)

Спасибо вам за поддержку, Leonard Winkler из Erlach
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    im Folgenden möchte ich Sie darüber informieren, dass die Universität am 24. November ein Disziplinarverfahren gegen mich eröffnet hat (siehe Beilage SWITCH). Die Einleitung erfolgte im Nachgang eines Gespräches mit dem Department für Psychologie, bei welchem ich klarmachte auch weiterhin an der Universität keine Maske zu tragen. In diesem Zusammenhang machte ich auf verschiedene rechtlichte Aspekte zum "Gesichtsverhüllungszwang" sowie medizinische Gründe der Unwirksamkeit und Schädlichkeit von Masken aufmerksam (Sach- und Rechtsattest von Dr. Heinz Raschein). Inhaltlich geht die Universität in keiner Weise auf medizinische oder juristische Aspekte ein und folgt ausschliesslich den kantonalen und bundesrätlichen... далее

Fundierter Artikel in dem ejournal "Krankenhaushygiene up2date" "Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit: Keine Hinweise für eine Wirksamkeit"

Пока нет аргумента против.

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