Alueella: Basel-Stadt
Maahanmuutto

OFFENER BRIEF: Humanitärer Selbsteintritt der Schweiz für den ehem. afghanischen Polizisten Y. H.

Hakija ei ole julkinen
Vetoomus on osoitettu
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
187 Tukeva

Vetoomuksen esittäjä ei jättänyt vetoomusta.

187 Tukeva

Vetoomuksen esittäjä ei jättänyt vetoomusta.

  1. Aloitti 2020
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Epäonnistunut

Sehr geehrte Damen und Herren Bundesrätinnen und Bundesräte,

Sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter des Staatssekretariats für Migration,

Sehr geehrte Regierungsrätinnen und Regierungsräte des Kantons Basel-Stadt,

Sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter des Justiz- und Sicherheitsdepartements Kanton Basel-Stadt,

Sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter des Straf- und Massnahmenvollzugs Kanton Basel-Stadt,

Sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter des Migrationsamts Kanton Basel-Stadt,

Y. H. war, als ehemaliger Polizist, in seiner Heimat Afghanistan u.a. für Verhaftungen von Mafiaangehörigen und Taliban zuständig. Aufgrund seiner Arbeit sah Y. H. sich, nach mehreren Morddrohungen und eines an ihm verrichteten Mordversuchs, gezwungen, seine Heimat zum Schutze seiner Ehefrau und schwerkranken Tochter sowie seines eigenen Lebens zu verlassen. In Afghanistan droht ihm, aufgrund seiner Laufbahn und der sich in den Jahren angesammelten kriminell-terroristischen «Feinden», der nahezu sichere Tod. Schweizerischen Behörden ist dies, der folgenden Aussage des Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA nach wertend, bewusst: «Die zahlreichen Bomben- und Selbstmordanschläge richten sich hauptsächlich gegen die afghanischen Behörden sowie gegen in- und ausländische Sicherheitskräfte.» (Quelle: eda.admin.ch)

Die Umstände und Situation trotzdem komplett ignorierend, verlangt das Staatssekretariat für Migration SEM vom Kanton Basel-Stadt, dass Y. H. im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Österreich ausgeschafft wird. Dort erwartet ihn die Kettenabschiebung nach Afghanistan (Beweise liegen dem Verein ExilAktion vor). Wir fordern die Schweizerischen Behörden, insbesondere den Kanton Basel-Stadt, auf, dass der Bund auf das Asylgesuch von Y. H. eintritt und die geplante Wegweisung, welche wahrscheinlich am Montag, 2. November 2020 vollzogen worden wäre, nach Österreich ausgesetzt wird.

Die Schweiz kann nach Art. 17 Dublin III-VO aus humanitären Gründen ein Asylgesuch auch dann behandeln, wenn ein anderer Staat dafür zuständig ist. Der Kanton Basel-Stadt ist gemäss Art. 69 Abs. 3 AuG berechtigt, die Ausschaffung aufzuschieben, wenn besondere Umstände dies erfordern.

Die unterschreibenden Personen fordern von den kompetenten Schweizer Behörden - dass die geplante Wegweisung nach Österreich umgehend gestoppt wird - dass sich der Kanton Basel-Stadt und die Schweizer Behörden dafür einsetzt, dass das SEM auf das Asylgesuch von Y. eintritt

Herzlichen Dank und freundliche Grüsse

Marie-Claude Barbier, Präsidentin des Vereins ExilAktion;

Vorstandsmitglieder des Vereins ExilAktion;

Alle Unterschreibende

Kontakt: info@exilaktion.ch

Perustelut

Weitere Gründe und Hintergründe, die gegen eine indirekte Ausschaffung von Y.H. nach Afghanistan sprechen:

Grundsatz der Nichtzurückweisung

Artikel 33, Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention vom Juli 1951 «Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.»

Artikel 3, Absatz 1 der UN-Antifolterkonvention «Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.»

Bundesrat, 17.06.2019 (parlament.ch): «Das SEM prüft jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig, um eine Gefährdung bei der Rückkehr auszuschliessen. Vor der Anordnung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan wird geprüft, ob ein solcher zulässig, zumutbar und möglich ist. Gemäss aktueller Asyl- und Wegweisungspraxis ist der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur unter begünstigenden individuellen Umständen in die drei Städte Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif zumutbar. Ansonsten wird vom Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan abgesehen.»

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA (eda.admin.ch):

«Von Reisen nach Afghanistan und von Aufenthalten jeder Art wird abgeraten.» «Die Sicherheit ist nicht gewährleistet: Es besteht das Risiko von schweren Gefechten, Raketeneinschlägen, Minen, Terroranschlägen, Entführungen und gewalttätigen kriminellen Angriffen einschliesslich Vergewaltigungen und bewaffneter Raubüberfälle.» «Die zahlreichen Bomben- und Selbstmordanschläge richten sich hauptsächlich gegen die afghanischen Behörden sowie gegen in- und ausländische Sicherheitskräfte.»

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    ajankohtana 5.11.2020

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