Piirkond : Šveits
Haridus

Hybrides Lernen - Präsenz- und Fernunterricht, beides, soll in der Pandemie ermöglich werden

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Kantonsregierung, Bundesrat, BAG
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  1. Algatatud 2021
  2. Kogumine valmis
  3. Esitatud
  4. Dialoog
  5. Ebaõnnestus

WER nimmt sich den Schulen und dem Schutz der Lehrpersonen dem Schutz der Kinder, dem Schutzder Eltern an? Sie haben keine Lobby.

Wir fordern Hybridunterricht! Einheit, nicht 26 halbpatzige Lösungen

Für alle Volksschüler, Kindergarten, Primarschule und Sekundarstufe I + II

  • Bildung zu Hause (Fernunterricht / Homeschooling) soll unter staatlicher Aufsicht, mit Bereitstellung der Lehrmittel, ermöglicht werden.
  • Präsenzunterricht parallel möglich bleiben

Zum Schutz der Systemrelevanten nächsten Generation.

(Hybridunterricht bezeichnet eine Mischung von Online- und Präsenz-Lernen. Hybridunterricht ist kein Wechselunterricht.

Weitere Informationen unter:

de.m.wikipedia.org/wiki/Hybridunterricht

youtu.be/fTNIckq8CZQ )

Selgitus

Wenn SuS*, welche die Möglichkeit haben, freiwillig im Fernunterricht lernen, würden sich die Schülerzahlen in den Klassen verringern und die Schulen werden nicht (mehr) zum Superspreader. Weniger Personen auf gleichviel Schulraum gewährleistet die nötigen Abstände, um das Virus in den Griff zu bekommen.

Reiner Fernunterricht ist keine Lösung. Der Präsenzunterricht muss parallel weitergeführt werden, um die Chancengleichheit, intellektuell und psychisch, zu gewährleisten.

Für SuS im Fernunterricht müssten zusätzliche Personen (Bsp. Studenten, Vikare) für Online-Sprechstunden, eingestellt werden. So kann sicher gestellt werden das alle SuS ihr Grundrecht auf Bildung erhalten, dabei die Systemrelevanten Lehrpersonen nicht überlastet werden.

Die dadurch entstehenden Mehrkosten, nötige Infrastruktur in der Schule und Personalkosten der Studenten/Vikare, sollten es der (Kantons) Regierung wert sein, handelt es sich hierbei um eine Lösung zum Schutz der nächsten Generation.

(Die Kosten für das nötige IT-Equipment, der SuS zu Hause, tragen die Erziehungsberechtigten, Schulmaterial steht den SuS im Fernunterricht gleichermassen zur Verfügung, wie den SuS im Präsenzunterricht)

*Schüler und Schülerinnen

**********

Nach

Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen

1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrt­heit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

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