Migrazione

Humanitärer Selbsteintritt der Schweiz für den afghanischen Jugendlichen A.

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Grosser Rat Basel-Stadt
1.029 Supporto

Il firmatario non ha presentato/depositato la petizione.

1.029 Supporto

Il firmatario non ha presentato/depositato la petizione.

  1. Iniziato 2019
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Mancate

Das Staatssekretariat für Migration verlangt vom Kanton Basel-Stadt, dass A. im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Österreich ausgeschafft wird. Dort erwartet ihn die Kettenabschiebung nach Afghanistan. Die Petitionäre fordern den Kanton Basel-Stadt auf, sich dafür einzusetzen, dass der Bund auf das Asylgesuch von A. eintritt und der Kanton Basel-Stadt die Wegweisung nach Österreich aussetzt.

Motivazioni:

A. ist ein Jugendlicher aus Afghanistan. Seine Geburt wurde nicht dokumentiert, er besitzt keine Identitätspapiere. Als einziges Dokument zu seinem Alter besitzt er ein iranisches Schulzeugnis, wonach er heute 17 Jahre alt ist.

Als Kleinkind ist er mit seinen Eltern und Geschwistern aus Afghanistan in den Iran geflüchtet und da aufgewachsen. Seine Familie lebt nach wie vor undokumentiert und illegal im Iran.

A. besass im Iran nie eine Arbeitsbewilligung. Im Jahre 2015 wurde er von der Polizei beim Arbeiten erwischt und zusammen mit seinem Bruder von den iranischen Behörden vor die Wahl gestellt, nach Afghanistan ausgeschafft zu werden oder in Syrien für die iranische Armee zu kämpfen. Nach einer zweiwöchigen Ausbildung bekam er eine Bankkarte für den Sold. Während seines Einsatzes kam sein Bruder ums Leben, A. erlitt ein Kriegstrauma.

Er benutzte einen Heimaturlaub zurück in den Iran, um zu fliehen. Im November 2015 reichte er in Österreich ein Asylgesuch ein. Dieses wurde abgewiesen und die Abschiebung nach Afghanistan angeordnet. Mitte Juni 2018 scheiterte ein Wiederaufnahmeverfahren in Österreich. A. tauchte unter und reichte am 22. Juli 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dieses wurde vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht wegen österreichischer Zuständigkeit nicht eingetreten.

Weil A. sein Alter nicht beweisen kann, gilt er für die österreichischen und schweizerischen Asylbehörden als volljährig. Bei einer Rücküberstellung nach Österreich erwartet ihn die Abschiebung nach Afghanistan. Sein Kriegstrauma wird dort nicht behandelt. Dort, wo er weder Familie noch Freunde hat, weil er bereits als Kleinkind das Land verlassen hat, soll er sein Trauma überwinden. Dass in Afghanistan ein Bürgerkrieg herrscht, A. die Rache der Taliban und eine lange Haftstrafe für seinen Einsatz in der iranischen Armee riskiert, sind für die österreichischen Behörden keine Gründe, ihn nicht abzuschieben.

A. war in Österreich und ist in der Schweiz in medizinischer Behandlung. Der körperliche (45 kg Körpergewicht bei 170 cm Körpergrösse, Stand September 2018) sowie psychische Zustand von A. ist besorgniserregend. Er ist abhängig von starken Medikamenten, leidet unter ausgeprägten Schlafstörungen und lebt unter ständiger Angst. A. ist lebensmüde und hat bereits einen Suizidversuch hinter sich.

Die Schweiz kann nach Art. 17 Dublin III-VO aus humanitären Gründen ein Asylgesuch auch dann behandeln, wenn ein anderer Staat dafür zuständig ist. Der Kanton Basel-Stadt ist gemäss Art. 69 Abs. 3 AuG berechtigt, die Ausschaffung aufzuschieben, wenn besondere Umstände dies erfordern. Die Schweiz hat das UN-Protokoll zum Schutz von Kindersoldaten ratifiziert und sich verpflichtet, das Leben und die Entwicklung von Kindersoldaten umfassend zu schützen. Diese Verpflichtung gilt auch für den Kanton Basel-Stadt.

Die Petitionäre fordern vom Grossen Rat einen Beschluss • dass der Kanton Basel-Stadt das Bundesamt für Migration (SEM) auffordert, auf das Asylgesuch von A. einzutreten • dass der Regierung empfohlen wird, die Abschiebung von A. nach Österreich auszusetzen.

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Im derzeitigen Gesundheitszustand indem sich A. befindet, schicken wir ihne in den sicheren Tod. Abgesehen davon, dass Afghanistan KEIN sicheres Rückführungsland ist, gilt auch für einen jungen Afghanen das Recht auf Sicherheit und Schutz - und das können wir leisten.

Non è ancora un argomento CONTRA.

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