Külpolitika

Grenzöffnung der Schweiz für Verwandte und Freunde

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Schweizer Bundesrat und Parlament
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  1. Indított 2020
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Diese Petition betrifft die Grenzschliessungen durch die Schweiz aufgrund der COVID-19-Verordnung 2, sowie auf das Epidemiengesetz vom 28. September 2012 und die Bundesverfassung.

Hiermit wird beantragt:

Die sofortige Grenzöffnung für Angehörige der Schengen-Länder zum Besuch von Ehe- und eingetragenen Partnern, freien Lebensgefährten, Verwandten und Freunden, sowie Besitzer und Mieter von Zweitwohnungen in der Schweiz.

Verhandlungen mit den Regierungen der Schengen-Länder, dass die Grenzöffnung zumindest für Ehe- und eingetragene Partner, freie Lebensgefährten, Verwandte, Freunde und Besitzer und Mieter von Zweitwohnungen aus anderen Schengen-Ländern gegenseitig gilt.

Berücksichtigung dieser Anliegen beim Entwurf neuer Gesetze und Verordnungen, die Seuchen im Allgemeinen und Corona im speziellen betreffen.

Indoklás:

Mit der radikalen Grenzschliessung überschreitet der Schweizer Bundesrat seine Kompetenz.

Nach Epidemiengesetz (Art. 41 Abs. 1 EpG) darf er nur Vorschriften über den internationalen Personenverkehr machen, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.

Es stimmt zwar, dass nach BV Art. 36 die Einschränkungen von Grundrechten möglich sind bei nicht anders abwendbarer Gefahr. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Im EpG ist aber eine Grenzschliessung nirgends erwähnt. Eine Epidemie gilt demzufolge also nicht als Gefahr, die „nicht anders abwendbar“ ist und deswegen die Einschränkung von Grundrechten gemäss BV Art. 36 ohne gesetzliche Grundlage rechtfertigt. Auch Ausländer können und sollen die Schweizer Sicherheitsvorschriften befolgen.

Art. 8 Rechtsgleichheit: Man kann nicht die Einreise aus wirtschaftlichen Gründen erlauben und aus privaten Gründen nicht, solche Ungleichbehandlung ist nicht zu akzeptieren. Betroffen sind nicht wenige Rentner, die jahrzehntelang als Grenzgänger aus Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien in der Schweiz gearbeitet oder mit Aufenthaltsbewilligung sogar in der Schweiz gewohnt haben. Diese können nun nicht mehr ihre Freunde und Verwandten in der Schweiz besuchen, die allenfalls nur wenige Kilometer weit entfernt wohnen. In solchen Fällen handelt es sich um eine besondere Härte.

Art. 10 Recht auf persönliche Freiheit: Aufgrund dessen kann der Bundesrat Einwohnern der Schweiz nicht verwehren, ihre ausländischen Ehe- oder eingetragenen Partner, freie Lebensgefährten, Verwandten oder Freunde zu Besuch einzuladen, wenn diese die schweizerischen Verhaltens- und Hygieneregeln befolgen. Zusätzlich sei auf Art. 8 EMRK verwiesen: Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat— und Familienlebens, in das man nur eingreifen darf, wenn es gesetzlich vorgeschrieben oder notwendig ist. Das ist es aber nicht, wenn die Ausländer die Sicherheitsmassnahmen der Schweiz beachten.

Art. 26 Eigentumsgarantie: Das Eigentum ist gewährleistet. Leute, die Zweitwohnungen in der Schweiz besitzen oder gemietet haben, müssen diese besuchen dürfen, auch aus Gründen der Kontrolle.

EMRK Art. 15 Abweichen im Notstandsfall Wird das Leben der Nation durch einen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Massnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert, was wie oben festgestellt wurde in Bezug auf Grenzschliessungen nicht der Fall ist.

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