Dierenwelzijn

Stopp dem Ausverkauf der Tiergesundheit

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Parlament
1.051 Ondersteunend

Petent heeft de petitie niet ingediend of overgedragen.

1.051 Ondersteunend

Petent heeft de petitie niet ingediend of overgedragen.

  1. Begonnen 2020
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Mislukt

Das Tierärztegesetz soll geändert werden und ein Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird liegt bereits vor und soll mit 1. Oktober 2020 in Kraft treten:

Die derzeitige Ausformulierung ist der Tod des freien Berufes Tierarzt, da er den Tierarzt zu einem Handlanger „mit maßgeblicher Mitentscheidung“ in der Tierarztpraxis oder der Tierklinik degradiert. Maßgeblich – ein äußerst dehnbarer Begriff, der großen Raum für Interpretation und Auslegung lässt. Sich schön zu reden, dass wir Tierärztinnen und Tierärzte sich in den dadurch möglichen Gesellschaftskonstellationen gegenüber anderen Miteigentümern durchsetzen können werden ist realitätsfremd.

Dürfen wir akzeptieren, dass der Tierärzteberuf und konkret der Besitz und die Führung von Tierarztpraxen und Kliniken von unabhängigen Tierärzten in die Hand von Eigentümern gelegt wird. Eigentümer die nicht in der Lage sind im Interesse der Tierärzteschaft und unsere Patienten und noch weniger im Sinne unserer Kolleginnen und Kollegen zu entscheiden, sondern deren oberste Prämisse Gewinnmaximierung und „return on investment“ sind.

Können wir es verantworten, dass es zukünftig keine selbstbestimmten und unabhängigen Tierärztinnen und Tierärzte mehr geben wird. Unmöglich gemacht, weil es (nicht tierärztliche) Mitbewerber gibt die über grenzenloses Finanzvolumen und weitreichenderes Knowhow in wirtschaftlichen Belangen verfügen, die dann ebenfalls die Legitimation haben Praxen und Kliniken zu gründen und zu betreiben. Pharmafirmen die Nutztierpraxen gründen, Betriebswirte und Vermögensverwalter die Kleintierordinationen führen sind denkbare Szenarien, von Großinvestoren und Ketten mal ganz abgesehen. Einzige Einschränkung würde sein, dass (zumindest am Papier) noch ein ausgebildeter Veterinär an der Konstellation beteiligt sein muss.

Ist es verantwortbar die weitreichende Entscheidungsfreiheit der Tierärztinnen und Tierärzte zu beschneiden und den Tierärzteberuf in die Hände anderer legen? Sollen sich Tierärztinnen und Tierärzte zukünftig mit Kolleginnen und Kollegen austauschen die dieselben Sorgen wie sie haben oder mit Investoren und deren Geschäftsführern über Belange der tierärztlichen Tätigkeit diskutieren, Personen die nicht ihrem Berufsethos verpflichtet sind und nicht dieselbe Auffassung dieses Berufes und der damit verbundenen Verantwortung und Tätigkeiten haben??

Würden Sie Ihren geliebten Vierbeiner lieber von einer Tierärztin/einem Tierarzt behandeln lassen, der über Standesprinzipien einer Ethik verpflichtet ist, die das Tierwohl stets zu alleroberst sieht oder hätten Sie auch ein gutes Gefühl wenn die Praxis oder Klinik die Ihr Tier behandelt im Eigentum von Investoren steht und der Tierarzt in seiner Anstellung sich mit den wirtschaftlichen Interessen der Eigentümer abstimmen muss.

Ist Ihnen lieber die Verantwortung in der Tiergesundheit, Milchhygiene und Fleischerzeugung in der Hand von unabhängigen Tierärztinnen und Tierärzten als wesentliches Kontrollorgan zu sehen oder hätten Sie das gleiche gute Gefühl beim Konsum tierischer Lebensmittel wenn die Tierärzteschaft keinen Einfluss mehr hat auf die Regulierung von Aufzucht und Haltung lebensmittelliefernder Tiere hat.

Wenn Sie auch so wie wir der Meinung sind, dass es keinesfalls ein Nachteil sein kann, dass auch in Zukunft die tierärztliche Versorgung in tierärztlicher Hand bleibt und das Tier betreffende Entscheidungen von Tierärztinnen und Tierärzten getroffen werden sollten unterstützen Sie unsere Petition.

unsere Forderung ist den §18 des Entwurfes wie folgt zu ändern:

§ 18. (1) Freiberuflich selbständige Tierärztinnen und Tierärzte können durch schriftlichen Vertrag eine Gemeinschaftspraxis (Tierärztegesellschaft) begründen. Diese stellt nach außen rechtlich und wirtschaftlich eine Einheit dar. (2) Andere Tierärztegesellschaften sind juristische Personen des Privatrechts, bei welchen die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte berufsberechtigten Tierärztinnen und Tierärzten zustehen. (3) Tierärztegesellschaften, die eine Ordination oder eine Tierklinik betreiben haben dafür zu sorgen, dass die verantwortliche Führung der Einrichtung durch eine tierärztliche Gesellschafterin oder einen tierärztlichen Gesellschafter erfolgt.

Den gesammten derzeitigen Entwurf können Sie einsehen unter: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Begut&Dokumentnummer=BEGUT_COO_2026_100_2_1752653

Zu § 20 Abs (1) ist anzumerken, dass das Wort Vermittlung im letzten Satz des ersten Absatzes zu einer Irreführung des Konsumenten führen könnte und sohin gegen das Wort Erbringung ausgetauscht werden sollte. Entscheidet sich eine Tierärztin/ein Tierarzt dafür Notdienstleistungen anzubieten, sollte auch die Erbringung der notwendigen tierärztlichen Versorgung sichergestellt sein.

Reden

In der geplanten Fassung der Änderung des §18 TÄG wird die Möglichkeit zu Konstellationen geschaffen, die für den Berufstand der Tierärzte, das Tierwohl und somit das öffentliche Interesse inakzeptabel sind.

Die vom EuGH dezidiert geforderte wirksame Kontrolle über Tierärztegesellschaften durch Tierärzte muss sichergestellt bleiben, was nur gegeben ist wenn Tierärzte bestimmenden Einfluss (also Anteils- und Stimmenmehrheit) ausüben können. Ein begrenzter Teil des Kapitals kann von Berufsfremden gehalten werden um der Dienstleistungsrichtlinie für den europäischen Binnenmarkt gerecht zu werden. Eine Mehrheitsbeteiligung durch Berufsfremde hat einen Entzug der Kontrolle über die Tiergesundheit und somit öffentliche Gesundheit zur Folge, ohne Vorteile auf nationaler oder internationaler Ebene zu generieren und ist sohin abzulehnen.

Daher wird die Änderung des Entwurfes (sh. oben) gefordert.

Begründung:

Tierärztegesellschaften sind keine Mitglieder der Tierärztekammer und unterliegen somit nicht dem Standesrecht (Tierärztegesetz, Tierärztekammergesetzt,…). Um zu gewährleisten, dass dennoch unabhängig, weisungsfrei und fachlich korrekt im Sinne der Tiergesundheit und somit öffentlichen Gesundheit entschieden werden kann (was vom EuGH als wichtig und unerlässlich erklärt wurde – sh. unten), muss die Anteils und Stimmenmehrheit bei berufsberechtigten Tierärzten bleiben, die sich als einzige Personen sowohl an ethische, fachliche sowie standesrechtliche Gegebenheiten halten müssen und bei Nichteinhaltung auch entsprechend belangt werden können.

Gemäß der Klage der europäischen Kommission gegenüber der Republik Österreich, eingereicht am 23. März 2018 (Rechtssache C-209/18) und dem Urteil des europäischen Gerichtshofes (vierte Kammer) vom 29. Juli 2019 bezüglich des Verstoßes gegen die Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) wurde festgehalten:

Eine nationale Regelung, die sämtliche nicht berufsberechtigten Personen von jeglicher Beteiligung am Vermögen von Tierärztegesellschaften ausschließt, geht … über das hinaus, was erforderlich ist, um die Ziele des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Unabhängigkeit der Tierärzte zu erreichen, … , da nicht ausgeschlossen ist, dass die Tierärzte über diese Gesellschaften auch dann eine wirksame Kontrolle ausüben können, wenn sie nicht das gesamte Gesellschaftsvermögen halten würden, denn die Beteiligung von Personen, die keine Tierärzte sind, an einem begrenzten Teil dieses Vermögens würde eine solche Kontrolle nicht zwangsläufig behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2018, CMVRO, C-297/16, EU:C:2018:141, Rn. 86) Weiters Ein hohes Maß an Unabhängigkeit der Tierärzte und der Schutz der öffentlichen Gesundheit könnten durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden als die eine unverhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellende Anforderung, dass die Tierärzte sämtliche Stimmrechte an Tierärztegesellschaften innehaben müssten. Wenn die Tierärzte einen bestimmenden Einfluss ausüben könnten, indem sie eine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen hielten, die ausreichend sei, um ihre Kontrolle über die betreffende Tierärztegesellschaft sicherzustellen, könne es Berufsfremden nicht untersagt werden, einen begrenzten Teil des Kapitals dieser Gesellschaft zu halten, der einer solchen Kontrolle nicht entgegenstehe. Standes- und Verhaltensregeln für die Tierärzte und die strenge Überwachung Ihrer Einhaltung, insbesondere durch die österreichische Tierärztekammer, seien ein flexibleres Instrument zur Gewährleistung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Unabhängigkeit der betreffenden Berufsangehörigen. Außerdem könnte die nationale Regelung statt der Vorgabe eines 100%igen Kapitalbesitzes vorsehen, dass … die Mehrheit der Stimmrechte an Tierärztegesellschaften bei Tierärzten liegen müsse. Darüber hinaus könnte Tierärztegesellschaften die Mitgliedschaft in der Tierärztekammer vorgeschrieben werden, was ihre Überwachung erleichtern würde.

Die derzeitige Fassung des Gesetzesentwurfs spiegelt nicht die Forderungen des Urteils des europäischen Gerichtshofes wider, stellt eine Missinterpretation und Übererfüllung der Anforderungen an die Dienstleistungsrichtlinie dar und ist sohin zum Wohle der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit abzulehnen.

Ziel der Implementierung des §20 ist es unter anderem für den Konsumenten Klarheit ob der Verfügbarkeit tierärztlicher Leistung im Notdienst zu erlangen und diesen einer gewissen Regulierung zu unterwerfen ohne die Selbstständigkeit der Tierärzteschaft in Gefahr zu bringen. Der Tierärztin/dem Tierarzt steht es frei ob und welchem Ausmaß (getrennte Fachbereiche) Notdienstleistungen von Ihr/Ihm erbracht werden. Entscheidet sie/er sich dafür Notdienstleistungen anzubieten sollte jedoch auch die Erbringung der notwendigen tierärztlichen Versorgung sichergestellt sein.

Bedankt voor je steun

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Nieuws

  • Liebe Unterstützende,
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Weil mir die Gesundheit meines Haustieres sehr am Herzen liegt

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