Soziales

#zulagefuerhelden - Gefahren- bzw. Erschwerniszulage für HeldInnen während der COVID-19 Krise

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Österreichische Bundesregierung / Nationalrat / ÖGB / WKO / Gewerkschaften / Unternehmer
420 Unterstützende 400 in Österreich

Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen

420 Unterstützende 400 in Österreich

Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

04.04.2020, 11:07

Um Begrifflichkeit Erschwerniszulage ergänzt:

Siehe
www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.819748&portal=oegkdgportal


Neuer Petitionstext: **Gefahrenzulage bzw. Erschwerniszulage für die vielgepriesenen HeldInnen in der Corona-Pandemie-Krisenzeit:**
Voraussetzungen:
1. Direkter nachweislicher Kundenkontakt
2. Laut "Verordnung des Sozialministeriums betreffend vorl. Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19" erlaubter Betrieb oder bezahlte Organisation.
Zuschlag je geleisteter Arbeitsstunde: In der Form 100% für die Person + weitere 100 % für jede im selben Haushalt gemeldete Person (Beispiel: Handelsangestellte mit Ehemann und einem Sohn im gemeinsamen Haushalt wären dann 300% Zuschlag)! Rückwirkend bis zum Geltendwertend der Verordnung 16.03.2020.
Die Zuschläge sollen vom Unternehmen abhängig von der Unternehmensgröße und Einkommensnachweise für das jeweils erbrachte Jahr selbst bezahlt, bzw. vom Staat Österreich aus dem Krisenfond übernommen werden, aber wenn nicht vom Krisenfond finanziert steuerbegünstigt auf dessen Ausgaben wirken. Für die DienstnehmerInnen muss dies natürlich steuerfrei erfolgen. Für Staatsbedienstete und auch ehrenamtliche Freiwillige soll das Geld ebenfalls aus dem Fond bereit gestellt werden (Zeitaufzeichnungen bzw. Nachweis als Vorraussetzung).
- öffentliche Apotheken
- Lebensmittelhandel
- „Bauernmarkt“„Bauernmarkt“(einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und - Direktvermarkterbäuerlicher Produkte
- Drogerien und Drogeriemärkte
- Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikel, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
- Gesundheits-und Pflegedienstleistungen
- Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen,die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe-bzw. Chancengleichheitsgesetzeerbracht werden
- veterinärmedizinische Dienstleistungen
- Verkauf von Tierfutter
- Verkauf und Wartung von Sicherheits-und Notfallprodukten
- Notfall-Dienstleistungen
- Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
- Tankstellen
- Banken
- Post einschließlich Postpartner, sowie Postgeschäftsstellen welche von einer Gemeinde betrieben werden, soweit diese unter die Ausnahme des § 2 fallen, und Telekommunikation
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
- Lieferdienste
- Öffentlicher Verkehr
- Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
- Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
- Abfallentsorgungsbetriebe
- KFZ-Werkstätten
- Ehrenamtliche Freiwillige
Verordnung: www.wko.at/service/BGBLA_2020_II_96.pdf

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 251 (237 in Österreich)


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