Region: Østrig
Administration

Einsetzung des Epidemiegesetz 1950

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Bundesregierung
510 Støttende 503 i Østrig

Indehaveren af petitionen indgav ikke petitionen.

510 Støttende 503 i Østrig

Indehaveren af petitionen indgav ikke petitionen.

  1. Startede 2020
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Mislykket

04.06.2021 02.11

Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.

Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team


29.05.2020 17.36

Liebe Unterstützer!

Morgen 14.00 Uhr, Josefsplatz 1010 Wien, Treffpunkt für einen Demospaziergang.
Motto: Die Maske muss weg!
Bitte um zahlreiches Erscheinen.
LG
Grubesic


05.05.2020 23.11

Liebe Unterstützer,

so wie nachfolgend geschildert, wird es in Bälde sehr vielen EPU`S und KMU`S ergehen.
Ich persönlich bin seit 22 Jahren selbständig in der Elektrobranche mit 4 DN tätig, bei mir wird es auch schon ziemlich eng.
Bitte mobilisiert so viele Leute wie nur möglich, damit sie die Petition unterschreiben.

Text einer betroffenen Dame:

Ich stehe als EPU in der Branche Messestandbau vor dem Ruin, und zwar in Bälde. Durch das Verbot von Grossveranstaltungen per 10.03.2020 wurde meiner Firma der Zugang zu meinen Arbeitsstätten (diverse Messegelände) verboten auf denen ich 100 % meines Umsatzes erwirtschafte. Die Rücknahme des Verbots von Großveranstaltungen indoor wird derzeit nicht einmal angedacht. Ich rechne nicht vor 2021 damit und auch das nur, wenn keine 2. Infektionswelle kommt. Die HFF Gelder sind dürftig und auf 3 Monate begrenzt. Die Abwicklung ist schleppend. Meine Fixkosten steigen jeden Monat um ca. 3.500 Euro. SVS und Finanzamt wird gestundet = verschoben. Fixkostenrückerstattung wird mit Einkommenssteuerbescheid 2020, also Mitte 2021 zu einem gewissen Prozentsatz angeboten. Wie soll ich überhaupt da hin kommen? Die Regierung empfiehlt einen Kredit auf einen imaginären Umsatz (welcher betriebswirtschaftlicher Irrsinn) aufzunehmen, der zu 80-90 % staatl. besichert wird. D. h. Ich soll den Staat Österreich vorfinanzieren. Der Kredit wird besichert, zahlen muss aber ich das. Ausschließlich. Als EPU (keine GmbH) hafte ich mit allem was ich mir in 38 Jahren erarbeitet habe. sowohl Privat also auch Inventar/Firma. Wenn ich zu einer Bank gehe und den staatlich besicherten Kredit beantrage, muss ich Rückzahlungstermine und Raten in Verträge fassen. Man wird mich fragen: Wann wollen Sie das bezahlen? Ehrlicherweise muss ich antworten: Ich habe keine Ahnung. Wenn ich nicht so antworte mache ich mich der Straftat des Betrugs. Dafür geht man ins Gefängnis. (Wer andere unter Vorgaukelung falscher Tatsachen um Geld betrügt, ab einem Betrag von 5.001 € ist das schwerer Betrug, nicht unter einem Jahr und bis zu 10 Jahren zu bestrafen). Diese Straftat verlangt die Bundesregierung gerade von mir. Gemäß dem Epidemiegesetz 1950 in der Fassung vom 11.03,.2020 habe ich am 15.3.2020, also einen Tag vor Inkrafttreten der CoVid 19 Gesetze Antrag auf Entschädigung gestellt. Ich bin der Auffassung, dass lt. Grundgesetz vor dem Gesetz jeder gleich ist. Wenn also die Bundesregierung Grossveranstaltungen nach dem Epidemiegesetz verbietet, sich darauf bezieht, dann steht mir Entschädigung genau aus dem Gesetz zu. M.E. wäre die Klärung dieser Kausa sogar eine Frage, die man dem Verfassungsgericht vorlegen sollte. Es kann nicht sein, dass für den einen ein Recht gilt und ein anderer sich nicht auf nämliches berufen kann, Insbesondere auf § 32. Alle Menschen sind gleich. Danke.

LG
Ing. Grubesic


03.05.2020 17.59

Lieber Unterzeichner,

leider sind wir noch viel zu wenige, bitte setzt alle Hebel in Bewegung, damit unsere Forderung gehört wird. Wir benötigen viel mehr Zuspruch.
Danke!


13.04.2020 09.38

Sehr geehrte Damen und Herren!

Interessant zu sehen, wie einfach es ist, dass wir in "Krisenzeiten" unserer Grund. und Menschenrechte beraubt werden können, ohne dass es irgendeinen Aufschrei der Volksvertreter gibt.
Kein Staat der Welt, hat das Recht und unsere Freiheit zu nehmen, was wollen wir uns noch alles gefallen lassen. Wir sind mündige Bürger, also wehren wir den Anfängen, noch befinden wir uns in einer Demokratie und nicht in einer Diktatur. Lassen wir das bitte nicht zu.
Bis jetzt haben nur 59 Personen mein Anliegen unterzeichnet, wenn euch etwas an unseren Werten liegt, ersuche ich euch um Mithilfe.
Bitte kontaktiert alle Freunde, Bekannte, Dienstgeber, Rechtsanwälte, Medien..die ihr kennt und unterstützt unsere gemeinsame Forderung.
LG
Ing. Grubesic


13.04.2020 09.22

ALFRED J. NOLL
Corona-Krise: Der Verordnungsstaat
Vom Siechen der Grundrechte in Zeiten der Seuche am Beispiel der vom Gesundheitsminister verordneten Ausgangsbeschränkung

KOMMENTAR DER ANDEREN
Alfred J. Noll 25. März 2020, 10:00 1.348 Postings
Im Gastkommentar rät der Rechtsanwalt Alfred J. Noll, "in der Krise auf die peinliche Einhaltung des Rechtsstaates" zu achten.

Zeiten der Krise haben ihre Eigentümlichkeiten. Wo Routinen fehlen und sich Zuversicht nicht entlang der Üblichkeiten entwickeln kann, geraten wir alle in den Sog vermeintlicher Notwendigkeiten. Und plötzlich "muss" man tun, was gestern noch allen fernlag. Das gilt für alle Krisenzeiten, mögen sie wirtschaftlich, politisch oder medizinisch induziert sein. Immer schon erwuchs aus der Krise die billige Toleranz, das "Notwendige" vor das rechtlich Erlaubte stellen zu lassen; immer schon wirkte die Rede von der "normativen Kraft des Faktischen" als eine Art allgemeiner Problemlöser.

Nun sehen wir in allen Demokratien, dass sich längst schon die Regierungen gegenüber den Volksvertretungen eine gewisse faktische Übermacht erobert haben. Die Gesetzgebung ist fast in allen Fällen nicht mehr als das bloß legitimatorische Vehikel der Exekutive – gemacht wird, was die Regierung sagt. In Krisenzeiten beschleunigt sich diese Tendenz, denn für alle scheint es offensichtlich zu sein, dass man sich nicht mit langen Diskussionen und mit exotischen Abwägungen aufhalten dürfe, wenn man die Krise meistern wolle. Die ex cathedra ausgerufene Krise ist definitionsgemäß fast immer schon das Ende jener für unser politisches System in Normalzeiten so hoch gepriesenen Diskurs- und Debattierbereitschaft. Die daraus erwachsende Gefahr, dass plötzlich der gesamte Staat in die Hand einer übertrieben handlungswilligen Exekutive gerät, liegt auf der Hand.

"Es wird nicht das Leben von heute auf morgen wieder so sein, wie es war." Bundeskanzler Sebastian Kurz' Ziel ist es, nach Ostern die drastischen Maßnahmen schrittweise zurückzunehmen.
Foto: APA / Herbert Neubauer
Suspendierte Grundrechte
Dass diese Betrachtung nicht nur theoretisch ist, will ich an einem kleinen Beispiel zeigen: Mit Paragraf 1 der "Verordnung des Gesundheitsministers gemäß § 2 Z 1 des Covid-19-Maßnahmengesetzes" wird ausgesprochen: "Zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten." Diese De-facto-Ausgangssperre für uns alle im gesamten Bundesgebiet – die durch einige Ausnahmen wieder zurückgenommen wird – ist die gravierendste Grundrechtseinschränkung, die die Republik Österreich seit 1945 erlebt hat. Damit ist nicht nur das allgemeine Freiheitsrecht, sondern auch das Veranstaltungs-, Versammlungs- und Demonstrationsrecht beseitigt – und zum großen Teil auch die Erwerbsfreiheit ausgehebelt.

Darf der Gesundheitsminister so etwas? Dürfen unsere Grundrechte durch die Regierung suspendiert werden? Ist es tatsächlich so einfach, die Grundlagen einer liberalen Demokratie einfach abzuschaffen?

Offenkundige Diskrepanz
Der Gesundheitsminister darf zunächst, was ihm der Gesetzgeber erlaubt. Werfen wir also einen Blick auf den in der Verordnung angeführten Paragrafen 2 Ziffer 1 Covid-19-Maßnahmengesetz. – Was lesen wir dort? "Beim Auftreten von Covid-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist."

Man muss nicht juristisch gebildet sein, um die offenkundige Diskrepanz zwischen der gesetzlichen Verordnungsermächtigung und dem Verordnungstext zu erkennen: Im Gesetz steht, es dürfe das Betreten "von bestimmten Orten" untersagt werden – unser Gesundheitsminister verbietet uns aber das Betreten aller (!) öffentlichen Orte. Damit wird die gesetzliche Verordnungsermächtigung jedenfalls überschritten, denn wenn uns grenzen- und bestimmungslos das Betreten aller öffentlichen Orte verboten wird, dann wäre es völlig absurd zu sagen, damit sei uns bloß das Betreten bestimmter Orte untersagt. Die vom Gesundheitsminister verordnete Ausgangsbeschränkung, die bis 14. April verlängert wurde, ist also eklatant gesetzwidrig. Wir könnten uns damit beruhigen, indem wir sagen: Besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen. Ja, gewiss, manche mag das beruhigen. Mich nicht.

Kein Aufschrei
Es ist ein Kennzeichen aller staatlichen Krisenzustände, mögen sie real oder auch nur herbeigeredet werden, dass immer rasch das rechtsstaatliche Gepäck in den Gully geschmissen wird. Der Verweis auf die aus der Krise erwachsenden Notwendigkeiten – die ich nicht anzweifle – ist so verführerisch wie fatal: Gerade in Zeiten der Krise sollten wir auf die überpeinliche Einhaltung unserer rechtsstaatlichen Handlungsschranken achten. Nicht aus einem nebulosen, weltfremden Prinzip heraus, sondern aus Gründen wohlbedachter Pragmatik: Was sich in Krisenzeiten an Rechtsverletzungen auftürmt, das neigt dazu, auch in postkritischen Zeiten Bestand zu behalten. Oder anders gesagt: Nur wer in der Krise auf die pe


04.04.2020 09.31

Vis dokumentet

Ein kleiner Auszug:

Entschädigungsanspruch.
§ 29. (1) Für Gegenstände, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes der behördlichen
Desinfektion unterzogen und hiebei
derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauche nicht
mehr verwendet werden können, sowie für
vernichtete Gegenstände wird eine angemessene Vergütung gewährt.
(2) Die Entschädigung ist demjenigen auszubezahlen, in dessen Besitz sich der
Gegenstand befand.
(3) Für Gegenstände, die sich im Eigentum einer öffentlichen Körperschaft (Bund, Land,
Bezirk, Ortsgemeinde, Schulgemeinde
usw.) oder eines öffentlichen Fonds befinden, wird keine Entschädigung gewährt.

Verlust des Entschädigungsanspruches.
§ 30. (1) Der Anspruch auf Entschädigung geht verloren, wenn der Eigentümer oder
Besitzer des Gegenstandes sich in Bezug auf
die Krankheit, zu deren Verhütung oder Bekämpfung die Desinfektion oder Vernichtung
verfügt wurde, einer den Bestimmungen
dieses Gesetzes oder der auf Grund derselben erlassenen Anordnungen widerstreitenden
Handlung oder Unterlassung schuldig
gemacht hat.
(2) Ebenso geht der Anspruch auf Entschädigung verloren, wenn der Besitzer der
beschädigten oder vernichteten Gegenstände
sie oder einzelne von ihnen an sich gebracht hat, obwohl er wußte oder den Umständen
nach annehmen mußte, daß sie bereits mit
dem Krankheitsstoff behaftet oder auf behördliche Anordnung zu desinfizieren waren.

Ermittlung der Höhe des Schadens.
§ 31. (1) Wenn der durch die Desinfektion oder Vernichtung verursachte Schaden nicht auf
Grund der Erklärung des Eigentümers,
Besitzers oder Verwahrers oder sonstiger geeigneter Anhaltspunkte in ausreichender
Weise ermittelt werden kann, ist derselbe vor
der Rückstellung oder Vernichtung durch beeidete Sachverständige und, wo dies nicht
tunlich ist, durch unbefangene Gedenkzeugen,
welche den Wert der beschädigten Gegenstände zu beurteilen vermögen, abzuschätzen.
(2) Die Abschätzung entfällt, wenn der Eigentümer oder Besitzer des Gegenstandes einen
Entschädigungsanspruch nicht geltend
zu machen erklärt.

Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des
Handelsrechtes ist wegen der durch die
Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu
leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen
beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder
gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet
worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche
Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten
behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem
regelmäßigen Entgelt im Sinne des
Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben
ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an
den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch
auf Vergütung gegenüber dem Bund geht
mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der
Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu
entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag
gemäß § 21 des
Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung
nach dem vergleichbaren
fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem
Vergütungsberechtigten wegen einer solchen
Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer
anderweitigen während der Zeit der
Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des
Verdienstentganges.
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach
erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des
Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf
Vergütung des Verdienstentganges gemäß
§ 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei
der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren
Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der
Anspruch erlischt.


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